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B1057/90

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1990 GeschäftszahlB1057/90 Sammlungsnummer12510 LeitsatzZurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes RechtssatzZurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung (Verbot, Abtragungsmaßnahmen zu setzen und Schutt zu lagern bzw. das Material anderweitig verbringen zu lassen) iS des §458 ZPO mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Gemäß §458 ZPO kann der Richter im Verfahren über eine Besitzstörungsklage unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Vorkehrung anordnen. Diese Möglichkeit kann jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - wegen ihres engen, auf die Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens abgestellten Anwendungsbereiches innerhalb des Zivilprozesses nicht gemäß §35 VfGG 1953 auf das verfassungsgerichtliche Verfahren übertragen werden (VfSlg. 8032/1977, 8107/1977).Gemäß §458 ZPO kann der Richter im Verfahren über eine Besitzstörungsklage unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Vorkehrung anordnen. Diese Möglichkeit kann jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - wegen ihres engen, auf die Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens abgestellten Anwendungsbereiches innerhalb des Zivilprozesses nicht gemäß §35 VfGG 1953 auf das verfassungsgerichtliche Verfahren übertragen werden (VfSlg. 8032 aus 1977,, 8107 aus 1977,).

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