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{'item': ['G323/89', 'V112/89']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1990 GeschäftszahlG323/89,V112/89 Sammlungsnummer12486 LeitsatzSachliche Rechtfertigung der Nichteinbeziehung von Silomais in die Berechnung der Futterbasis zum Einzelrichtmengenerwerb ua im Hinblick auf Interessen des Umweltschutzes; Gesetzmäßigkeit der Einstufung der Wertigkeit der auf Almen erzeugten Milchmenge für die Berechnung der Futterbasis mit Null RechtssatzAusreichende Bestimmtheit der Individualanträge auf Aufhebung des "§75 Abs5 MOG (i.d.F.d. BGBl. Nr. 330/88) zweiter Satz erster Halbsatz wegen des Fehlens der Worte 'und Silomais'" sowie der Wertigkeitsverordnung "insoferne, als die Wertigkeit der Futterfläche 'Almen' mit dem Umrechnungsfaktor Null festgesetzt wurde". Zulässigkeit der - ausreichend bestimmten - Individualanträge auf Aufhebung des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des §75 Abs5 MOG und der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom

  1. und 30.06.88 betreffend die Wertigkeit der verschiedenen Futterflächen im Rahmen der Handelbarkeit, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 11 (zu Heft 16) vom
  2. August 1988, Nummer 44, lite, insoweit, als "Almen" mit einer Wertigkeit von "Null" festgesetzt wurden. Um das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung eines Einzelrichtmengenübergangs iS des §75 Abs2 MOG einzuleiten, müßte der Antragsteller einen anderen Landwirt suchen, der bereit ist, seine Einzelrichtmenge abzugeben, und mit diesem einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen über den Einzelrichtmengenübergang entsprechenden Vertrag über einen Einzelrichtmengenübergang schließen, um einen Bescheid erwirken zu können. Dies ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Abweisung des Antrags auf Aufhebung des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des §75 Abs5 MOG. Durch die Nichteinbeziehung von Silomais in die Berechnung der Futterbasis zum Einzelrichtmengenerwerb wird verhindert, daß zusätzliche Einzelrichtmengen insoweit erworben werden, als in den milcherzeugenden Betrieben die Milchkühe mit Silomais gefüttert werden. Diese Nichteinbeziehung scheint dem Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die vom Gesetzgeber im Marktordnungsgesetz verfolgten Zielsetzungen, wie sie im Landwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. 299 idF BGBl. 331/1988 und, soweit sie Umweltinteressen betreffen, auch in der Staatszielbestimmung des umfassenden Umweltschutzes durch das Bundesverfassungsgesetz vom
  3. November 1984, BGBl. 491, zum Ausdruck kommen, sachlich gerechtfertigt.Durch die Nichteinbeziehung von Silomais in die Berechnung der Futterbasis zum Einzelrichtmengenerwerb wird verhindert, daß zusätzliche Einzelrichtmengen insoweit erworben werden, als in den milcherzeugenden Betrieben die Milchkühe mit Silomais gefüttert werden. Diese Nichteinbeziehung scheint dem Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die vom Gesetzgeber im Marktordnungsgesetz verfolgten Zielsetzungen, wie sie im Landwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. 299 in der Fassung Bundesgesetzblatt 331 aus 1988, und, soweit sie Umweltinteressen betreffen, auch in der Staatszielbestimmung des umfassenden Umweltschutzes durch das Bundesverfassungsgesetz vom
  4. November 1984, Bundesgesetzblatt 491, zum Ausdruck kommen, sachlich gerechtfertigt. Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom
  5. und 30.06.88 betreffend die Wertigkeit der verschiedenen Futterflächen im Rahmen der Handelbarkeit, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 11 (zu Heft 16) vom
  6. August 1988, Nummer 44, lite, insoweit, als "Almen" mit einer Wertigkeit von "Null" festgesetzt wurden. Die gesetzliche Grundlage der bekämpften Verordnung (nämlich der zweite Satz des §75 Abs5 MOG), nimmt Almflächen von der Berechnung der Futterbasis nur insoweit aus, als diese Almflächen der Begünstigung des §71 Abs3 und 4 MOG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag für Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht zu entrichten, die nachweislich auf einer Alm erzeugt werden. Dies bedeutet, daß diese Milch nicht in die Berechnung der Milchmenge einzubeziehen ist, für die ein Landwirt keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten hat. Da die auf Almen erzeugte Milchmenge daher für die Berechnung der Einzelrichtmenge nicht von Bedeutung ist, folgt daraus, daß ihre Wertigkeit für die Berechnung der Futterbasis - völlig dem Gesetz entsprechend - mit Null einzustufen ist (sodaß Almflächen, auf denen Milch erzeugt wird, nicht zu einer Erhöhung der Einzelrichtmenge führen können).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.