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{'item': 'WI-2/90'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1990 GeschäftszahlWI-2/90 Sammlungsnummer****** LeitsatzAnfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; rechtsrichtige Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselben RechtssatzNach §42 Abs2 Stmk GdWO 1960 muß "der Wahlvorschlag" selbst ... "unterschrieben" sein. Dieser Wortlaut schließt es aus, daß die notwendigen Unterschriften nicht auf einer - die Bedingungen eines Wahlvorschlags erfüllenden - einheitlichen, zusammenhängenden Eingabe (§42 Abs3 Stmk GdWO 1960; vgl. VfSlg. 2893/1955, 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-3/89), sondern auf anderen - einzelnen - Papieren aufscheinen; er läßt es also keineswegs zu, einen mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften zu versehenden "Wahlvorschlag" - wie hier - durch eine nicht unterschriebene "Parteiliste" samt einem ebensowenig unterfertigten Vorschlagsblatt u n d durch eine Reihe von Blättern zu ersetzen, auf denen jeweils bloß ein Bewerber die Zustimmung zur Aufnahme seiner Person in den Wahlvorschlag (der Murauer Bürgerliste) erteilt (siehe dazu auch:Nach §42 Abs2 Stmk GdWO 1960 muß "der Wahlvorschlag" selbst ... "unterschrieben" sein. Dieser Wortlaut schließt es aus, daß die notwendigen Unterschriften nicht auf einer - die Bedingungen eines Wahlvorschlags erfüllenden - einheitlichen, zusammenhängenden Eingabe (§42 Abs3 Stmk GdWO 1960; vergleiche VfSlg. 2893 aus 1955,, 10610 aus 1985,; VfGH 1.3.1990 WI-3/89), sondern auf anderen - einzelnen - Papieren aufscheinen; er läßt es also keineswegs zu, einen mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften zu versehenden "Wahlvorschlag" - wie hier - durch eine nicht unterschriebene "Parteiliste" samt einem ebensowenig unterfertigten Vorschlagsblatt u n d durch eine Reihe von Blättern zu ersetzen, auf denen jeweils bloß ein Bewerber die Zustimmung zur Aufnahme seiner Person in den Wahlvorschlag (der Murauer Bürgerliste) erteilt (siehe dazu auch: VfSlg. 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-3/89). Dazu kommt, daß die dem Wahlvorschlag der Murauer Bürgerliste beigelegten "Zustimmungserklärungen" jedwede Bezugnahme auf ein vollständiges Bewerberverzeichnis, die "Parteiliste", vermissen lassen, die gemäß §42 Abs3 Z2 Stmk GdWO 1960 integrierender Bestandteil des Wahlvorschlags ist. Es handelt sich hier also um bloße - zusätzlich zum Wahlvorschlag erforderliche - Erklärungen iSd §42 Abs4 Stmk GdWO 1960 ("Zustimmungserklärungen"), die den Umständen nach keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen den der Wahlbehörde (am

  1. März 1990) zugeleiteten Vorschlag mit der gesamten "Parteiliste" wirklich gekannt und genehmigt haben (vgl. dazu:VfSlg. 10610 aus 1985,; VfGH 1.3.1990 WI-3/89). Dazu kommt, daß die dem Wahlvorschlag der Murauer Bürgerliste beigelegten "Zustimmungserklärungen" jedwede Bezugnahme auf ein vollständiges Bewerberverzeichnis, die "Parteiliste", vermissen lassen, die gemäß §42 Abs3 Z2 Stmk GdWO 1960 integrierender Bestandteil des Wahlvorschlags ist. Es handelt sich hier also um bloße - zusätzlich zum Wahlvorschlag erforderliche - Erklärungen iSd §42 Abs4 Stmk GdWO 1960 ("Zustimmungserklärungen"), die den Umständen nach keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen den der Wahlbehörde (am
  2. März 1990) zugeleiteten Vorschlag mit der gesamten "Parteiliste" wirklich gekannt und genehmigt haben vergleiche dazu: VfSlg. 315/1924, 1480/1932, 2893/1955, 2894/1955, 6750/1972, 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-3/89).VfSlg. 315 aus 1924,, 1480 aus 1932,, 2893 aus 1955,, 2894 aus 1955,, 6750 aus 1972,, 10610 aus 1985,; VfGH 1.3.1990 WI-3/89). Die Rechtslage nach der Stmk GdWO 1960 unterscheidet sich gerade in dem hier maßgebenden Punkt etwa von der nach der NRWO 1971, BGBl. 391/1970, idgF, die es gemäß §45 Abs2 - anders als die durch dieses Gesetz abgelöste NRWO 1970, BGBl. 61/1970 - genügen läßt, wenn ein Kreiswahlvorschlag von einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten "unterstützt" wird. Daß diese Personen den Vorschlag "unterschreiben", ist nicht mehr erforderlich.Die Rechtslage nach der Stmk GdWO 1960 unterscheidet sich gerade in dem hier maßgebenden Punkt etwa von der nach der NRWO 1971, Bundesgesetzblatt 391 aus 1970,, idgF, die es gemäß §45 Abs2 - anders als die durch dieses Gesetz abgelöste NRWO 1970, Bundesgesetzblatt 61 aus 1970, - genügen läßt, wenn ein Kreiswahlvorschlag von einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten "unterstützt" wird. Daß diese Personen den Vorschlag "unterschreiben", ist nicht mehr erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.