RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1990 GeschäftszahlV110/90 Sammlungsnummer12480 LeitsatzTeilweise Aufhebung eines örtlichen Raumordnungsprogramms wegen Verletzung der gesetzlichen Auflageverpflichtung; Verkürzung des Rechts der Stellungnahme für die Planbetroffenen; Fehlen jedweder Darstellung der angestrebten Ziele RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hennersdorf vom
- Jänner 1981 über das örtliche Raumordnungsprogramm für die Gemeinde Hennersdorf, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- April 1981 bis
- April 1981, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als dadurch für das Grundstück Nr. 85/4, KG Hennersdorf, die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt wird. Im Auflageverfahren müssen die Raumordnungsziele, von denen der Plansetzer ausgeht, mindestens implizit deutlich werden, damit das den zukünftig vom Flächenwidmungsplan Betroffenen eingeräumte Mitspracherecht nicht rechtswidrigerweise verkürzt wird (s E v 23.06.90, V150/90). Es müssen auch und gerade die angestrebten Ziele im Planungsverfahren mit den Planbetroffenen erörtert werden, weil anders die konkreten Flächenwidmungen (im Hinblick auf ihre notwendige Übereinstimmung mit jenen Zielen) nicht hinreichend beurteilt werden können. In dem zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hennersdorf fehlte jedwede Darstellung der durch das örtliche Raumordnungsprogramm angestrebten Ziele. Die erst aufgrund des Genehmigungsverfahrens nach der im September 1979 abgeschlossenen Grundlagenforschung im sogenannten "Erläuterungsbericht" formulierten Ziele wurden ebensowenig zur allgemeinen Stellungnahme aufgelegt wie ihre nachmalige Erweiterung auf Grund einer Besprechung von Vertretern der Gemeinde Hennersdorf mit einem Vertreter der Aufsichtsbehörde. Die Auflageverpflichtung wurde hier hinsichtlich der mit dem Flächenwidmungsplan "angestrebten Ziele" überhaupt vernachlässigt. Eine derartige Verletzung der gesetzlichen Auflageverpflichtung bildet keinen unbeachtlichen, weil geringfügigen Verfahrensmangel (vgl. dazu VfSlg 8463/1978 zum niederösterreichischen, 9150/1981 zum kärntner und 10208/1984 zum tiroler Raumordnungs- bzw. -planungsrecht), sondern begründet schon deswegen die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung, weil dadurch das Recht der Stellungnahme für die nachmals Planbetroffenen entscheidend verkürzt wird.Die Auflageverpflichtung wurde hier hinsichtlich der mit dem Flächenwidmungsplan "angestrebten Ziele" überhaupt vernachlässigt. Eine derartige Verletzung der gesetzlichen Auflageverpflichtung bildet keinen unbeachtlichen, weil geringfügigen Verfahrensmangel vergleiche dazu VfSlg 8463 aus 1978, zum niederösterreichischen, 9150 aus 1981, zum kärntner und 10208 aus 1984, zum tiroler Raumordnungs- bzw. -planungsrecht), sondern begründet schon deswegen die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung, weil dadurch das Recht der Stellungnahme für die nachmals Planbetroffenen entscheidend verkürzt wird.