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{'item': 'B51/90'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1990 GeschäftszahlB51/90 Sammlungsnummer12477 LeitsatzParteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Verleihung einer schulfesten (Leiter-)Stelle; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch negativen Abspruch über eine Bewerbung; keine gleichzeitige Verleihung der Stelle bzw kein Abspruch über die sonstigen Bewerbungen; keine Berücksichtigung der für die Verleihung einer schulfesten (Leiter-)Stelle maßgebenden Kriterien; keine Abwägung der Argumente RechtssatzDie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984; VfGH 22.6.1989, B1857/88; s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894/1972) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094/1973, S 497).Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat vergleiche etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894 aus 1972,, 7094 aus 1973,, 9923 aus 1984,; VfGH 22.6.1989, B1857/88; s. auch VfSlg. 7084 aus 1973,), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806 aus 1972,, 8524 aus 1979,). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894 aus 1972,) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094 aus 1973,, S 497). Da der Beschwerdeführer in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommen war, kam ihm im Verwaltungsverfahren Parteistellung zu (s auch E v 01.10.90, B1242/89). Da im Verfahren betreffend die Verleihung einer schulfesten Stelle - auch einer Leiterstelle - den in einen (verbindlichen) Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern Parteistellung zukommt, hat die Behörde über die Verleihung einer schulfesten Stelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen (vgl. dazu etwa VwSlg. 8643 A/1974, S 276; 9127 A/1976).Da im Verfahren betreffend die Verleihung einer schulfesten Stelle - auch einer Leiterstelle - den in einen (verbindlichen) Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern Parteistellung zukommt, hat die Behörde über die Verleihung einer schulfesten Stelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen vergleiche dazu etwa VwSlg. 8643 A/1974, S 276; 9127 A/1976). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (soweit er die Angelegenheit der Verleihung der Leiterstelle zum Gegenstand hat) nicht zugleich die Verleihung der Leiterstelle vorgenommen und die Bewerbungen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber abgewiesen, sondern ausschließlich über die Bewerbung des Beschwerdeführers (negativ) abgesprochen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und ihr keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind. Die belangte Behörde hat die nach dem Wortlaut des §26 Abs7 LDG 1984 maßgebenden Kriterien (zunächst die Leistungsfeststellung, ferner der Vorrückungsstichtag, überdies die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse) weder ausdrücklich noch der Sache nach herangezogen, sie somit völlig unberücksichtigt gelassen. Sie war mithin auch aus diesem Grund nicht in der Lage, ihrer Verpflichtung nachzukommen, in entscheidenden Punkten Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. dazu VfSlg. 4722/1964, 8526/1979, 8674/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10.942/1986).Die belangte Behörde hat die nach dem Wortlaut des §26 Abs7 LDG 1984 maßgebenden Kriterien (zunächst die Leistungsfeststellung, ferner der Vorrückungsstichtag, überdies die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse) weder ausdrücklich noch der Sache nach herangezogen, sie somit völlig unberücksichtigt gelassen. Sie war mithin auch aus diesem Grund nicht in der Lage, ihrer Verpflichtung nachzukommen, in entscheidenden Punkten Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen vergleiche dazu VfSlg. 4722 aus 1964,, 8526 aus 1979,, 8674 aus 1979,, 8808 aus 1980,, 9665 aus 1983,, 10.942 aus 1986,). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß der von der belangten Behörde zugunsten der erstbeteiligten Partei ins Treffen geführte Umstand, sie habe eine längere Verwendungszeit in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen aufzuweisen, zwar für die Berufung zur Vertretung im Falle einer Verhinderung des Leiters maßgeblich (§27 Abs1 Z3 LDG 1984) ist; bei der Verleihung einer schulfesten Stelle kommt es jedoch gemäß §26 Abs7 zweiter Satz LDG 1984 auf die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit an. Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund schweren Verfahrensmangels.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.