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{'item': ['G155/87', 'V83/87']}

Obsah (8)§12§13§14§19§21§61§70§71

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1990 GeschäftszahlG155/87,V83/87 Sammlungsnummer12464 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen

Luftfahrtgesetzes betreffend Militärflugplätze, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung und der Verfügungen

BM für Landesverteidigung betreffend die Mitbenützung eines Zivilflughafens durch Militärflugzeuge; zu weit gefaßtes Antragsbegehren; Sinnveränderung der nach der beantragten Aufhebung verbleibenden Bestimmungen; keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller; keine isolierte Anfechtung einzelner Bestimmungen möglich; keine ausreichende Darlegung der Bedenken; keine eindeutige Bezeichnung einiger der bekämpften Bestimmungen RechtssatzZurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Teilen

§12Luft

FG,

§13Luft

FG,

§14Luft

FG,

§19Luft

FG und

§21Luft

FG wegen zu weit gefaßten Antragsbegehrens unter Hinweis auf E v 27.09.90, G170/88. Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung

§61Luft

FG zur Gänze. Die Antragsteller schildern bloß in einer allgemeinen, ihren Antrag insgesamt betreffenden Weise die Nachteile, welche sich für sie aus ihrer Sicht infolge der Mitbenützung

Flughafens Graz-Thalerhof für Zwecke der Militärluftfahrt ergeben (insbesondere die Belastung durch Lärm und Schadstoffe); sie tun jedoch nicht dar, weshalb sie durch die in §61 LuftFG enthaltenen speziellen Regelungen in ihrer Rechtssphäre aktuell betroffen sind. Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung

§61Abs1 Luft

FG,

§70Abs4 Luft

FG und

§71Abs1 Luft

FG; Unzulässigkeit isolierter Anfechtung. Die Antragsteller erkennen anscheinend nicht, daß diese Bestimmung, weil sie hinsichtlich der Mitbenützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt einerseits auf die Zivilflugplatz-Betriebsordnung und andererseits auf die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen verweist, (aus dieser Blickrichtung gesehen) mit §74 LuftFG (welcher diese Betriebsordnungen und Benützungsbedingungen näher regelt) in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Da sich eine §74 LuftFG nicht (mit) umfassende Prüfung

§61Luft

FG verbietet, kommt auch eine isolierte Prüfung der angefochtenen Bestimmungen in den §70 Abs4 LuftFG und §71 Abs1 LuftFG verfahrensrechtlich nicht in Betracht. Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung

§61Abs2, Abs3 und Abs4 Luft

FG. Es ist überdies nicht erkennbar, weshalb diese Vorschriften unter dem Aspekt der tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt in die Rechtssphäre der Einschreiter eingreifen sollen. Auf dem Flughafen Graz-Thalerhof befinden sich keine militärischen Einrichtungen; diese sind vielmehr Teil der - außerhalb

Flughafens befindlichen - Kaserne "Fliegerhorst Nittner". Die hilfsweise begehrte Prüfung von Bestimmungen in den - ausschließlich Militärflugplätze betreffenden - §82 LuftFG und §83 LuftFG ist nicht zulässig, weil die Rechtssphäre der Antragsteller im Hinblick auf die tatsächlich gegebenen Verhältnisse durch diese Vorschriften nicht berührt wird. Die Antragsteller sind nämlich Eigentümer von Liegenschaften mit Grundstücken innerhalb der Sicherheitszone

Flughafens Graz-Thalerhof, also eines Zivilflugplatzes. Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung ganzer Teile

LuftFG bzw.

LuftFG zur Gänze mangels ausreichender Darlegung von Gründen für die Verfassungswidrigkeit der Gesamtheit der angefochtenen Bestimmungen. Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV bzw. auf Aufhebung dieser Verordnung zur Gänze unter Hinweis auf E v 27.09.90, G170/88 bzw. mangels ausreichender Darlegung von Gründen für die Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung. Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der als Verordnungen zu §61 LuftFG bezeichneten Verfügungen

BM für Landesverteidigung betreffend die Mitbenützung

Flughafens Graz-Thalerhof durch Militärflugzeuge mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.