RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1990 GeschäftszahlB795/90 Sammlungsnummer12454 LeitsatzVerletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; kein Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr; Unschuldsvermutung; keine Pflicht des Verdächtigen zum Nachweis seiner Unschuld; Verbot einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Lieferung von Beweisen gegen sich selbst RechtssatzVerdunkelungsgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983, 11.526/1987).Verdunkelungsgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde vergleiche VfSlg. 3770 aus 1960,, 6560 aus 1971,, 6910 aus 1972,, 9836 aus 1983,, 11.526 aus 1987,). Die Sicherheitswachebeamten behaupten ausschließlich, der Beschwerdeführer sei "nicht kooperativ" gewesen. Schon im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verankerte Anklageprinzip des Art90 Abs2 B-VG und des daraus resultierenden Verbotes, Beschuldigte oder Verdächtige durch Androhung oder Anwendung rechtlicher Sanktionen dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern (s. VfSlg. 5235/1966, 5295/1966, 9950/1984, 10.291/1984, 10.394/1985, VfGH
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