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{'item': 'B795/90'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1990 GeschäftszahlB795/90 Sammlungsnummer12454 LeitsatzVerletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; kein Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr; Unschuldsvermutung; keine Pflicht des Verdächtigen zum Nachweis seiner Unschuld; Verbot einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Lieferung von Beweisen gegen sich selbst RechtssatzVerdunkelungsgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde (vgl. VfSlg. 3770/1960, 6560/1971, 6910/1972, 9836/1983, 11.526/1987).Verdunkelungsgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, daß ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde vergleiche VfSlg. 3770 aus 1960,, 6560 aus 1971,, 6910 aus 1972,, 9836 aus 1983,, 11.526 aus 1987,). Die Sicherheitswachebeamten behaupten ausschließlich, der Beschwerdeführer sei "nicht kooperativ" gewesen. Schon im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verankerte Anklageprinzip des Art90 Abs2 B-VG und des daraus resultierenden Verbotes, Beschuldigte oder Verdächtige durch Androhung oder Anwendung rechtlicher Sanktionen dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern (s. VfSlg. 5235/1966, 5295/1966, 9950/1984, 10.291/1984, 10.394/1985, VfGH

  1. September 1988, G72 ua./88), könnte auf ein derartiges Verhalten eines Verdächtigen - sofern es so stattgefunden hat, wie die eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten behaupten - niemals rechtmäßig eine Verhaftung gemäß §175 Abs1 Z3 iVm §177 Abs1 Z2 StPO gestützt werden. Auch ergibt sich aus der Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK, daß ein Verdächtiger nicht seine Unschuld nachzuweisen hat. Ganz abgesehen davon stellt aber auch die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung noch nicht den Haftgrund nach der zitierten Bestimmung der StPO her (vgl. VfSlg. 3770/1960, 3780/1960, 9836/1983, 11.526/1987).Schon im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verankerte Anklageprinzip des Art90 Abs2 B-VG und des daraus resultierenden Verbotes, Beschuldigte oder Verdächtige durch Androhung oder Anwendung rechtlicher Sanktionen dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern (s. VfSlg. 5235 aus 1966,, 5295 aus 1966,, 9950 aus 1984,, 10.291 aus 1984,, 10.394 aus 1985,, VfGH
  2. September 1988, G72 ua./88), könnte auf ein derartiges Verhalten eines Verdächtigen - sofern es so stattgefunden hat, wie die eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten behaupten - niemals rechtmäßig eine Verhaftung gemäß §175 Abs1 Z3 in Verbindung mit §177 Abs1 Z2 StPO gestützt werden. Auch ergibt sich aus der Unschuldsvermutung des Art6 Abs2 MRK, daß ein Verdächtiger nicht seine Unschuld nachzuweisen hat. Ganz abgesehen davon stellt aber auch die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung noch nicht den Haftgrund nach der zitierten Bestimmung der StPO her vergleiche VfSlg. 3770 aus 1960,, 3780 aus 1960,, 9836 aus 1983,, 11.526 aus 1987,).

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