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{'item': 'B178/90'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.1990 GeschäftszahlB178/90 Sammlungsnummer12431 LeitsatzKeine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die Rückleistungsregelung für bestimmte Beitragsleistungen zur Altersversorgung der Ärzte; keine Unsachlichkeit des Ausschlusses des Rückersatzes in bestimmten Fällen RechtssatzIst der Gesetzgeber grundsätzlich nicht dazu verhalten, für den Fall des gänzlichen Wegfalles von Leistungsansprüchen gegenüber dem Wohlfahrtsfonds den Rückersatz bisheriger nicht realisierter Beitragsleistungen vorzusehen (siehe VfSlg. 10898/1986), so kann es aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles (dieser betrifft keine Übersiedlung, sodaß schon mangels Präjudizialität die Frage der Verfassungsmäßigkeit der hierauf bezugnehmenden Regelungen nicht zu erörtern ist), also soweit nach §81 Abs1 ÄrzteG bzw. §16 Abs1 Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk und §22 Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Stmk für bestimmte Zwecke Beitragsleistungen angeordnet, jedoch ein Rückersatz nicht vorgesehen ist, nur darum gehen, die Sachkonformität dieser Rückleistungsregelung zu beurteilen. Wenn nun nach den hier maßgeblichen Regelungen der Rückersatz nur für Konstellationen vorgesehen ist, wo der Beitragspflichtige gegenüber dem Wohlfahrtsfonds in der Folge überhaupt nicht mehr leistungsberechtigt ist und der Fonds von einer künftigen Leistungspflicht vollständig entlastet wird - bei der bloßen Vertragskündigung eines §2-Kassenarztes (d.s. steiermärkische Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zur Gebietskrankenkasse, zur Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues oder zu Betriebskrankenkassen stehen und die Leistungen für Versicherte dieser Krankenversicherungsträger mit letzteren direkt verrechnen) trifft dies jedenfalls nicht zu -, so erscheint diese Anordnung jedenfalls nicht unsachlich; ob sie in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - da ein Exzeß nicht vorliegt - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. VfSlg. 10455/1985).Ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht dazu verhalten, für den Fall des gänzlichen Wegfalles von Leistungsansprüchen gegenüber dem Wohlfahrtsfonds den Rückersatz bisheriger nicht realisierter Beitragsleistungen vorzusehen (siehe VfSlg. 10898 aus 1986,), so kann es aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles (dieser betrifft keine Übersiedlung, sodaß schon mangels Präjudizialität die Frage der Verfassungsmäßigkeit der hierauf bezugnehmenden Regelungen nicht zu erörtern ist), also soweit nach §81 Abs1 ÄrzteG bzw. §16 Abs1 Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk und §22 Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Stmk für bestimmte Zwecke Beitragsleistungen angeordnet, jedoch ein Rückersatz nicht vorgesehen ist, nur darum gehen, die Sachkonformität dieser Rückleistungsregelung zu beurteilen. Wenn nun nach den hier maßgeblichen Regelungen der Rückersatz nur für Konstellationen vorgesehen ist, wo der Beitragspflichtige gegenüber dem Wohlfahrtsfonds in der Folge überhaupt nicht mehr leistungsberechtigt ist und der Fonds von einer künftigen Leistungspflicht vollständig entlastet wird - bei der bloßen Vertragskündigung eines §2-Kassenarztes (d.s. steiermärkische Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zur Gebietskrankenkasse, zur Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues oder zu Betriebskrankenkassen stehen und die Leistungen für Versicherte dieser Krankenversicherungsträger mit letzteren direkt verrechnen) trifft dies jedenfalls nicht zu -, so erscheint diese Anordnung jedenfalls nicht unsachlich; ob sie in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - da ein Exzeß nicht vorliegt - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche VfSlg. 10455 aus 1985,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.