RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1990 GeschäftszahlG325/89 Sammlungsnummer12418 LeitsatzZulässigkeit des Antrags einer Genossenschaftsbank auf Aufhebung einer Wortfolge in §107 Abs2 AktienG; keine sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der im zweiten Satz des §107 Abs2 AktienG normierten Wirkung der Hinterlegung von Aktien auf Banken in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft; Wettbewerbsvorteil für Banken in der Rechtsform von Aktiengesellschaften RechtssatzZulässigkeit des Antrags einer Genossenschaftsbank auf Aufhebung einer Wortfolge in §107 Abs2 AktienG. Die angegriffene Vorschrift legt fest, daß zur Ausübung des Stimmrechts im Falle eines Hinterlegungsgebotes in der Satzung die Hinterlegung bei einem Notar oder einer bestimmten Bank genügt. Diese Vorschrift berührt daher die für die Hinterlegung in Betracht kommenden Rechtsträger nicht erst über ein tatsächliches Verhalten der zunächst angesprochenen Personen (Aktionäre und Aktiengesellschaften), sondern spricht sie von vornherein unmittelbar an, indem sie die Wirkung einer Hinterlegung bei ihnen festlegt. Daß eine solche Wirkung erst dann eintritt, wenn Aktionäre sich überhaupt zur Hinterlegung bei ihnen entschließen, unterscheidet ihre Betroffenheit nicht von jener anderer Adressaten von Normen über die Gestaltung von deren Rechtsbeziehungen zu möglichen Vertragspartnern. Der Antrag wirft einleitend nur der Wortfolge "in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen" vor, sie diskriminiere die antragstellende Genossenschaftsbank. Er enthält gegen das im förmlichen Antrag offenbar irrtümlich miterfaßte Wort "einer ..." am Beginn der angegriffenen Wortfolge, dessen Entfernung aus §107 Abs2 den Rest sprachlich verstümmeln würde, keine Bedenken im Sinne des §62 Abs1 VfGG. Insoweit ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zuletzt VfGH v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.