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{'item': 'V26/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1990 GeschäftszahlV26/89 Sammlungsnummer12412 LeitsatzZurückweisung eines Antrags des Landesvolksanwaltes auf Aufhebung der Einleitungsverordnung bezüglich eines Umlegungsverfahrens gemäß dem RaumplanungsG als unzulässig; Unmöglichkeit des Herausgreifens einzelner Grundstücke und bloß teilweiser Aufhebung der Umlegungsverordnung; mangelnde Eignung des verbleibenden Grundstücksstreifens für eine Umlegung RechtssatzWürde - entsprechend dem Antrag des Landesvolksanwaltes - die Einleitungsverordnung nur hinsichtlich einiger Grundstücke aufgehoben werden, könnte der Fall eintreten, daß die dann noch umzulegende Grundfläche nicht mehr mindestens die Hälfte der die Umlegung wünschenden Eigentümer repräsentiert. Dies könnte zur Folge haben, daß die Erfordernisse des §37 Vlbg RaumplanungsG dann nur mehr auf den verbleibenden Rest an Grundstücken bezogen und (lediglich) für diesen Teil das Vorliegen der genannten Voraussetzungen überprüft werden kann. Diese Überlegungen zeigen, daß es infolge der hier besonders gearteten Zusammenhänge - anders als bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, aber in gewisser Weise ähnlich wie bei der zu VfSlg. 9823/1983 angefochtenen Trassenverordnung - im Umlegungsverfahren nicht möglich erscheint, einzelne Grundstücke herauszugreifen und die Einleitungsverordnung lediglich hinsichtlich dieser Grundstücke aufzuheben.RaumplanungsG dann nur mehr auf den verbleibenden Rest an Grundstücken bezogen und (lediglich) für diesen Teil das Vorliegen der genannten Voraussetzungen überprüft werden kann. Diese Überlegungen zeigen, daß es infolge der hier besonders gearteten Zusammenhänge - anders als bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, aber in gewisser Weise ähnlich wie bei der zu VfSlg. 9823 aus 1983, angefochtenen Trassenverordnung - im Umlegungsverfahren nicht möglich erscheint, einzelne Grundstücke herauszugreifen und die Einleitungsverordnung lediglich hinsichtlich dieser Grundstücke aufzuheben. Es ist zwar zulässig, im Wege der Normenkontrolle einen Rechtsbestand herbeizuführen, der in seiner normativen Bedeutung einen veränderten Inhalt hat; aber dann, wenn die Norm im Falle ihrer Aufhebung einen vollkommen geänderten Inhalt erhielte (einen Inhalt also, der dem Normgeber überhaupt nicht mehr zusinnbar ist), ist eine (reduzierte) Aufhebung nicht zulässig (s. VfSlg. 10693/1985, S. 667).Es ist zwar zulässig, im Wege der Normenkontrolle einen Rechtsbestand herbeizuführen, der in seiner normativen Bedeutung einen veränderten Inhalt hat; aber dann, wenn die Norm im Falle ihrer Aufhebung einen vollkommen geänderten Inhalt erhielte (einen Inhalt also, der dem Normgeber überhaupt nicht mehr zusinnbar ist), ist eine (reduzierte) Aufhebung nicht zulässig (s. VfSlg. 10693 aus 1985,, S. 667). Bei einer dem Antrag des Landesvolksanwaltes entsprechenden Aufhebung verbliebe für die Umlegung nur mehr ein Gebiet von drei schmalen Grundstücksstreifen, welches für eine Umlegung offensichtlich schon deshalb nicht mehr geeignet erscheint, weil dann etwa eine verkehrsmäßige Aufschließung der verbleibenden Parzellen (auch unter Zugrundelegung einer neuen Grundstückseinteilung) wohl nur mehr schwer möglich wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.