RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1990 GeschäftszahlV150/90 Sammlungsnummer12401 LeitsatzPräjudizialität von Teilen eines Flächenwidmungsplanes bei Unmöglichkeit genauerer Eingrenzungen anhand der Ausfertigung; Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplanes wegen eines Verfahrensmangels, da die Ziele der örtlichen Raumplanung erst nach dem Flächenwidmungsplan erstellt wurden; Mitspracherecht der Betroffenen bei Verordnungserlassung nicht gewährleistet RechtssatzPräjudizialität des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom
- Juni 1983, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- Mai bis zum
- Juni 1984, insoweit gegeben, als der Plan das beiderseits der Hochspannungsleitung "OKA 30 KV" liegende, unmittelbar südlich an die Bezirksstraße "BEZ 1349" grenzende Betriebsbaugebiet betrifft; genauere Lokalisierung anhand der vorgelegten Ausfertigung nicht möglich. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom
- Juni 1983, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- Mai bis zum
- Juni 1984, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als er das beiderseits der Hochspannungsleitung "OKA 30 KV" liegende, unmittelbar südlich an die Bezirksstraße "BEZ 1349" grenzende Betriebsbaugebiet betrifft. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung dem Flächenwidmungsplan zugrunde liegen müssen. Der Flächenwidmungsplan hat - nachvollziehbar - von bestimmten Zielen auszugehen, es muß erkennbar sein, daß sich der Plan in allgemeine rechtspolitische Überlegungen einfügt (zur Bedeutung der Raumordnungsziele, von denen der Plansetzer ausgeht, für das Auflageverfahren vgl. VfSlg. 8697/1979). Andernfalls wäre eine inhaltliche Beurteilung des Flächenwidmungsplanes anhand von Raumordnungszielen gar nicht möglich, zumal sich im nachhinein die Ziele der Raumordnung stets so festlegen lassen, daß der Flächenwidmungsplan damit übereinstimmt.Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung dem Flächenwidmungsplan zugrunde liegen müssen. Der Flächenwidmungsplan hat - nachvollziehbar - von bestimmten Zielen auszugehen, es muß erkennbar sein, daß sich der Plan in allgemeine rechtspolitische Überlegungen einfügt (zur Bedeutung der Raumordnungsziele, von denen der Plansetzer ausgeht, für das Auflageverfahren vergleiche VfSlg. 8697 aus 1979,). Andernfalls wäre eine inhaltliche Beurteilung des Flächenwidmungsplanes anhand von Raumordnungszielen gar nicht möglich, zumal sich im nachhinein die Ziele der Raumordnung stets so festlegen lassen, daß der Flächenwidmungsplan damit übereinstimmt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß diesen - auch dem §15 Abs3 OÖ RaumOG innewohnenden - Grundsätzen nicht Rechnung getragen wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gemeinderat am
- September 1983, also Monate nach der am
- Juni 1983 erfolgten Erlassung des Flächenwidmungsplans, die Ziele der örtlichen Raumordnung beschlossen hat. Zudem ist es für die Ausübung des Rechtes zur Erhebung von Einwendungen (§21 Abs4 OÖ RaumOG) unerläßlich zu wissen, welchen Zielen der Flächenwidmungsplan dienen soll und mit welchen Maßnahmen diese Ziele erreicht werden sollen, damit beurteilt werden kann, ob die in Aussicht genommenen, in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifenden Widmungen notwendig und gerechtfertigt sind. (Anlaßfall: B170/89, Ev 23.06.90 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)