RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1990 GeschäftszahlG326/89 Sammlungsnummer12397 LeitsatzAufhebung der Zusammenlegung nicht aneinandergrenzender burgenländischer Gemeinden wegen Verstoßes gegen die Landesverfassung RechtssatzLegitimation zur Anfechtung Bgld. Landesgesetze. Gemäß Art10 des Bgld. L-VG besteht der Burgenländische Landtag aus 36 Mitgliedern. Da der vorliegende Antrag von 16 Landtagsabgeordneten eingebracht wurde, ist die Voraussetzung des ersten Satzes des Art36 Abs1 des Bgld. L-VG erfüllt. Der Aufhebungsantrag ist nicht zu weit gefaßt. Die Z8 des §6 Bgld. GemeindestrukturverbesserungsG bildet nämlich eine untrennbare Einheit. Würde dem Eventualbegehren des Landes gefolgt, so bliebe - falls die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken zutreffen - folgender Satz übrig: "Im politischen Bezirk Güssing werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt: .... die Gemeinden Großmürbisch, Kleinmürbisch, Inzenhof und Tschanigraben zur Gemeinde Neustift bei Güssing". Neben der neuen Gemeinde Neustift bei Güssing würde dann eine andere Gemeinde mit demselben Namen bestehen. Allein schon deshalb würde eine Gesetzesaufhebung, die eine solche - unsinnige - Neuregelung der Gemeindestruktur bewirkte, eine bedeutendere Änderung der Rechtsordnung bewirken als die Aufhebung der gesamten Z8 des §6 Bgld. GemeindestrukturverbesserungsG. Der Umfang der zu prüfenden und - für den Fall des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken - aufzuhebenden Gesetzesstellen wird sohin im Antrag richtig umschrieben (vgl. hiezu etwa VfSlg. 11 190/1986, 11 466/1987; VfGH 21.6.1989 G198,234/88).Der Aufhebungsantrag ist nicht zu weit gefaßt. Die Z8 des §6 Bgld. GemeindestrukturverbesserungsG bildet nämlich eine untrennbare Einheit. Würde dem Eventualbegehren des Landes gefolgt, so bliebe - falls die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken zutreffen - folgender Satz übrig: "Im politischen Bezirk Güssing werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt: .... die Gemeinden Großmürbisch, Kleinmürbisch, Inzenhof und Tschanigraben zur Gemeinde Neustift bei Güssing". Neben der neuen Gemeinde Neustift bei Güssing würde dann eine andere Gemeinde mit demselben Namen bestehen. Allein schon deshalb würde eine Gesetzesaufhebung, die eine solche - unsinnige - Neuregelung der Gemeindestruktur bewirkte, eine bedeutendere Änderung der Rechtsordnung bewirken als die Aufhebung der gesamten Z8 des §6 Bgld. GemeindestrukturverbesserungsG. Der Umfang der zu prüfenden und - für den Fall des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken - aufzuhebenden Gesetzesstellen wird sohin im Antrag richtig umschrieben vergleiche hiezu etwa VfSlg. 11 190 aus 1986,, 11 466 aus 1987,; VfGH 21.6.1989 G198,234/88). §6 Z8 des Landesgesetzes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.