RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1990 GeschäftszahlB930/87 Sammlungsnummer12391 LeitsatzLegitimation auch bei stattgebendem Bescheid; Beschwer bei Abweichen des Bescheides vom Antrag des Bf. gegeben; keine Präjudizialität bestimmter Teile eines Bebauungsplanes für einen Bauplatzerklärungsbescheid; bloßer Mitteilungscharakter der Bezugnahme auf diese Teile des Bebauungsplanes; kein Abspruch über die Zulässigkeit einer Bauführung bei einer Bauplatzerklärung; Festsetzung eines Wendeplatzes bei Festlegung des Verlaufs und der Breite einer öffentlichen Verkehrsfläche; Notwendigkeit des hiemit bewirkten Verbots von Straßeneinmündungen in eine Wohnstraße im Interesse der Sicherheit des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs; keine Gesetzwidrigkeit dieser Maßnahme RechtssatzGegen Bescheide der gemäß §31 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. 47, idF LGBl. 9/1985, eingerichteten Bauberufungskommission ist nach §53 Abs2 dieses Gesetzes eine Berufung unzulässig. In den Angelegenheiten, in denen - wie im vorliegenden Fall - in letzter Instanz die Bauberufungskommission zuständig ist (s. dazu §50 des Salzburger Stadtrechtes 1966), findet gemäß §77 Abs1 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 keine Vorstellung statt. Der Instanzenzug ist somit erschöpft.Gegen Bescheide der gemäß §31 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. 47, in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 1985,, eingerichteten Bauberufungskommission ist nach §53 Abs2 dieses Gesetzes eine Berufung unzulässig. In den Angelegenheiten, in denen - wie im vorliegenden Fall - in letzter Instanz die Bauberufungskommission zuständig ist (s. dazu §50 des Salzburger Stadtrechtes 1966), findet gemäß §77 Abs1 zweiter Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 keine Vorstellung statt. Der Instanzenzug ist somit erschöpft. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist. Diese Voraussetzung liegt unter anderem vor, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (vgl. zu all dem etwa VfGH 27.6.1988, B842/88 mwH). Der angefochtene Bescheid setzt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers und ohne daß dieser seine Zustimmung erteilt hätte iS des §14 Abs3 lita Sbg. BebauungsgrundlagenG den Verlauf und die Breite einer teilweise auf Grundstücken des Beschwerdeführers gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche fest und weicht damit vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil ab.Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist. Diese Voraussetzung liegt unter anderem vor, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht vergleiche zu all dem etwa VfGH 27.6.1988, B842/88 mwH). Der angefochtene Bescheid setzt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers und ohne daß dieser seine Zustimmung erteilt hätte iS des §14 Abs3 lita Sbg. BebauungsgrundlagenG den Verlauf und die Breite einer teilweise auf Grundstücken des Beschwerdeführers gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche fest und weicht damit vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil ab. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß es sich bei den Ausführungen in dem mit "II. Hinweise" überschriebenen (zweiten) Abschnitt des angefochtenen Bescheides auch insoweit, als sie sich auf Festlegungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A 3" beziehen, nicht um einen Teil des Spruches des Bescheides, somit nicht um bescheidmäßige Festlegungen auf Grund dieses Bebauungsplanes handelt, daß diese Ausführungen vielmehr, wie auch die Überschrift ("Hinweise") erkennen läßt, lediglich der Information des Beschwerdeführers dienende Mitteilungen sind. Mit einer Bauplatzerklärung wird lediglich darüber abgesprochen ob sich eine bestimmte Grundfläche für die Bebauung eignet, nicht aber darüber, ob auf einer zum Bauplatz erklärten Grundfläche eine bestimmte Bauführung zulässig ist. Jene Bestimmungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A 3" (Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.