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{'item': 'B1217/88'}

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, BGBl. 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV); hinreichende

haltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung; Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens bei Erlassung der Verordnung; keine Willkür bei Erlassung des angefochtenen BescheidesGesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977, Bundesgesetzblatt 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV); hinreichende

haltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung; Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens bei Erlassung der Verordnung; keine Willkür bei Erlassung des angefochtenen Bescheides RechtssatzDie Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom

  1. April 1977, BGBl. 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV) ist gesetzmäßig.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
  2. April 1977, Bundesgesetzblatt 210, zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer (DonauV) ist gesetzmäßig. Die Bestimmung des §1 Abs1 der DonauV hat

soweit, als sie sich auf Zubringer der Donau bezieht, die nicht Grenzwässer sind, ihre gesetzliche Grundlage

der Vorschrift des §54 Abs1 WRG 1959, die die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Verordnungserlassung nicht auf die Donau und auf Grenzgewässer beschränkt. Es führt auch nicht zur Gesetzwidrigkeit der hier maßgeblichen Bestimmungen der DonauV, wenn der Verordnungsgeber "bestimmte" Einzugsgebiete der Donau iS des §54 Abs1 WRG 1959 derart umschreibt, daß er die

Betracht kommenden Zubringer, statt sie alle einzeln anzuführen, unter dem Begriff "Zubringer" zusammenfaßt. Die Verordnungsbestimmung des §1 Abs2 DonauV, die sich lediglich auf die Donau und ihre Zubringer (die zugleich Grenzgewässer sind) Salzach,

n und March bezieht, hat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -

§33Abs3 WRG 1959 eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Z1 des §2 der Donau

V enthält ua. die Anordnung, daß

einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung die Abwässer

einer Kanalisationsanlage zu sammeln und

einer zentralen Kläranlage dem Reinhaltungsziel entsprechend biologisch zu reinigen sind. Damit legt diese Verordnungsbestimmung fest, welche Vorkehrungen nach dem Stand der "technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung" jedenfalls erforderlich sind. Sie präzisiert damit diese unbestimmten Gesetzesbegriffe, wobei diese mit Rücksicht auf den (bloß) demonstrativen Charakter der

§2der Donau

V enthaltenen Aufzählung nicht eingeschränkt werden, sodaß auch diese Verordnungsbestimmung

keinem Widerspruch zu ihrer gesetzlichen Grundlage steht. Eine Verordnung, die, wie die DonauV,

§54

Abs2 litc WRG 1959 ihre gesetzliche Grundlage hat, kann durchaus nicht nur die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes zum Gegenstand haben. Die DonauV entzieht die aus einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung erfließenden Rechte weder, noch schränkt sie diese ein noch bietet sie eine Grundlage für die (bescheidmäßige) Entziehung oder Einschränkung solcher Rechte im Einzelfall. Die Vorschrift des §54 Abs1 iVm Abs2 litc WRG 1959 stellt nicht, soweit sie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Festlegung von "Gesichtspunkten" für die Handhabung des §33 WRG 1959 ermächtigt, etwa im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffes "wasserwirtschaftliche Entwicklung"

§54

Abs1 WRG 1959 oder des Begriffes "technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung"

§33Abs2 WRG 1959 eine bloß formalgesetzliche Verordnungsermächtigung dar.

Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Zusammenhang mit Verordnungsermächtigungen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unbedenklich, solange ein solcher Begriff noch eine Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt ermöglicht.Die Vorschrift des §54 Abs1

Verbindung mit Abs2 litc WRG 1959 stellt nicht, soweit sie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Festlegung von "Gesichtspunkten" für die Handhabung des §33 WRG 1959 ermächtigt, etwa im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffes "wasserwirtschaftliche Entwicklung"

§54

Abs1 WRG 1959 oder des Begriffes "technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung"

§33Abs2 WRG 1959 eine bloß formalgesetzliche Verordnungsermächtigung dar.

Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Zusammenhang mit Verordnungsermächtigungen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unbedenklich, solange ein solcher Begriff noch eine Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt ermöglicht. Wie sich aus den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten, die Erlassung der DonauV betreffenden Verwaltungsakten ergibt, erfolgte eine Einladung der beteiligten Bundesländer gemäß §54 Abs1 WRG 1959 sowohl zur Abgabe einer Stellungnahme als auch zur Teilnahme an einer Besprechung. Daß

der Kundmachung der Verordnung die erfolgte Anhörung nicht festgestellt wurde, vermag eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu bewirken (vgl. dazu etwa VfSlg. 4088/1961, 5670/1968, 8086/1977, 9122/1981).Wie sich aus den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten, die Erlassung der DonauV betreffenden Verwaltungsakten ergibt, erfolgte eine Einladung der beteiligten Bundesländer gemäß §54 Abs1 WRG 1959 sowohl zur Abgabe einer Stellungnahme als auch zur Teilnahme an einer Besprechung. Daß

der Kundmachung der Verordnung die erfolgte Anhörung nicht festgestellt wurde, vermag eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nicht zu bewirken vergleiche dazu etwa VfSlg. 4088 aus 1961,, 5670 aus 1968,, 8086 aus 1977,, 9122 aus 1981,). Die Auslegung des

der DonauV verwendeten Begriffes "Zubringer"

dem Sinn, daß darunter auch die Triesting fällt - sie mündet

die Schwechat, die ihrerseits (auf österreichischem Staatsgebiet und

solcher Nähe zur Einmündung der Triesting, daß deren Gewässergüte auf jene der Donau Einfluß haben kann) unmittelbar

die Donau mündet -, ist mit Rücksicht darauf, daß es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, unter "Zubringer" die fließenden Gewässer eines "Einzugsgebietes" iS des §54 Abs1 WRG 1959 zu verstehen, zumindest vertretbar und daher nicht denkunmöglich. Nicht denkunmöglich ist auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß eine 31 (Wohn-)Häuser umfassende Siedlung ein "zusammenhängendes Siedlungsgebiet" iS des §2 Z1 der DonauV darstelle. Da nämlich die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis davon ausging, daß die vom Beschwerdeführer getroffenen Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung bei Anlegung der

der DonauV festgelegten Kriterien iS des §33 Abs2 WRG 1959 im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erlassung eines behördlichen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle (vgl. dazu VfSlg. 5107/1965, S 643 f.) gegeben seien, liegt

der gerügten Unterlassung - wie immer man die Gesetzmäßigkeit des behördlichen Vorgehens beurteilt - jedenfalls nicht ein

die Verfassungssphäre reichender Fehler.Da nämlich die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis davon ausging, daß die vom Beschwerdeführer getroffenen Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung bei Anlegung der

der DonauV festgelegten Kriterien iS des §33 Abs2 WRG 1959 im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erlassung eines behördlichen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle vergleiche dazu VfSlg. 5107 aus 1965,, S 643 f.) gegeben seien, liegt

der gerügten Unterlassung - wie immer man die Gesetzmäßigkeit des behördlichen Vorgehens beurteilt - jedenfalls nicht ein

die Verfassungssphäre reichender Fehler. Der Vorwurf, daß dem Spruch des angefochtenen Bescheides die erforderliche

haltliche Bestimmtheit mangle, ist von vornherein nicht geeignet, ein willkürliches und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßendes Verhalten der belangten Behörde darzutun. Der belangten Behörde kann daher, selbst wenn ihr

diesem Punkt ein Fehler unterlaufen sein sollte, nicht Willkür zur Last gelegt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.