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{'item': ['G1/90', 'G70/90']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1990 GeschäftszahlG1/90,G70/90 Sammlungsnummer12394 LeitsatzAufhebung der Bewilligungspflicht für die Veröffentlichung ausländischer Stellenangebote wegen Widerspruchs zur Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit; auch kommerzielle Werbung im Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit; Verstoß gegen das Zensurverbot RechtssatzIn §9 Abs3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 31/1969, werden der dritte, vierte und fünfte Satz als verfassungswidrig aufgehoben.In §9 Abs3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, werden der dritte, vierte und fünfte Satz als verfassungswidrig aufgehoben. Bei der durch den dritten Satz des §9 Abs3 AMFG vorgesehenen Bewilligungspflicht für die Veröffentlichung von Stellenangeboten für eine Beschäftigung im Ausland (mit der die Anordnung in den beiden folgenden Sätzen in einem untrennbaren Zusammenhang steht) handelt es sich um eine präventive behördliche Maßnahme, die bewirkt, daß der Inhalt einer Druckschrift einer vorgängigen behördlichen Prüfung unterworfen wird (was nach VfSlg. 2362/1952 und den anderen Entscheidungen unzulässig ist).Bei der durch den dritten Satz des §9 Abs3 AMFG vorgesehenen Bewilligungspflicht für die Veröffentlichung von Stellenangeboten für eine Beschäftigung im Ausland (mit der die Anordnung in den beiden folgenden Sätzen in einem untrennbaren Zusammenhang steht) handelt es sich um eine präventive behördliche Maßnahme, die bewirkt, daß der Inhalt einer Druckschrift einer vorgängigen behördlichen Prüfung unterworfen wird (was nach VfSlg. 2362 aus 1952, und den anderen Entscheidungen unzulässig ist). In Übereinstimmung mit der Auffassung der Europäischen Kommission für Menschenrechte und nunmehr auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil im Fall Markt intern Verlag Ges.m.b.H. und Klaus Beermann vom

  1. November 1989, Serie ANr.In Übereinstimmung mit der Auffassung der Europäischen Kommission für Menschenrechte und nunmehr auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche das Urteil im Fall Markt intern Verlag Ges.m.b.H. und Klaus Beermann vom
  2. November 1989, Serie ANr. 165) hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 10948/1986 auch die sogenannte kommerzielle Werbung als im Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit des Art10 MRK liegend angesehen. Angesichts dieser Qualifikation ist die Ansicht (des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 4087/1961) nicht mehr vertretbar, die Bindung der Aufnahme von Anzeigen in Presseerzeugnisse an eine vorgängige behördliche Genehmigung berühre die Meinungsäußerungsfreiheit nicht.165) hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 10948 aus 1986, auch die sogenannte kommerzielle Werbung als im Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit des Art10 MRK liegend angesehen. Angesichts dieser Qualifikation ist die Ansicht (des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 4087 aus 1961,) nicht mehr vertretbar, die Bindung der Aufnahme von Anzeigen in Presseerzeugnisse an eine vorgängige behördliche Genehmigung berühre die Meinungsäußerungsfreiheit nicht. Wenn aber die Meinungsäußerungsfreiheit auch durch Maßnahmen, die sich auf Akte kommerzieller Werbung beziehen, berührt wird, so stellt angesichts des Zusammenhanges von Meinungsäußerungsfreiheit und Zensurverbot (VfSlg. 8461/1976) auch die Bindung der Aufnahme von Anzeigen in eine Druckschrift an eine vorgängige behördliche Genehmigung eine verfassungsrechtlich verpönte Zensurmaßnahme dar. Aus der mehrfach zitierten Entscheidung VfSlg. 8461/1978 aber ergibt sich, daß auch die sozial- und arbeitsmarktpolitische Motivation der in Prüfung stehenden Bestimmung an ihrer verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit nichts zu ändern vermag.Wenn aber die Meinungsäußerungsfreiheit auch durch Maßnahmen, die sich auf Akte kommerzieller Werbung beziehen, berührt wird, so stellt angesichts des Zusammenhanges von Meinungsäußerungsfreiheit und Zensurverbot (VfSlg. 8461 aus 1976,) auch die Bindung der Aufnahme von Anzeigen in eine Druckschrift an eine vorgängige behördliche Genehmigung eine verfassungsrechtlich verpönte Zensurmaßnahme dar. Aus der mehrfach zitierten Entscheidung VfSlg. 8461 aus 1978, aber ergibt sich, daß auch die sozial- und arbeitsmarktpolitische Motivation der in Prüfung stehenden Bestimmung an ihrer verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit nichts zu ändern vermag. (Anlaßfall: B586/89, B1470/89 vom 19.06.90 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.