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{'item': 'V114/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1990 GeschäftszahlV114/89 Sammlungsnummer12382 LeitsatzAufhebung der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes wegen Überschreitung de

Art139a

B-VG setzt begrifflich nicht eine wesentliche inhaltliche Änderung der wiederverlautbarten Rechtsvorschriften voraus. Die Ermächtigungen des Krnt. Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes an die Landesregierung sind als Durchbrechung des Gesetzgebungsmonopols des (Landes-)Gesetzgebers eng auszulegen. Der Regulierungsplan Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom 10. Juli 1958, GZl. 610/2-70, betreffend den "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße", hat ungeachtet seiner nicht gesetzmäßigen Kundmachung in die Rechtsordnung Eingang gefunden und steht derzeit gemäß ArtV Abs2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 als (Teil-)Bebauungsplan

Gemeindeplanungsgesetzes 1982 in Geltung.Der Regulierungsplan Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom 10. Juli 1958, GZl. 610/2-70, betreffend den "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße", hat ungeachtet seiner nicht gesetzmäßigen Kundmachung in die Rechtsordnung Eingang gefunden und steht derzeit gemäß ArtV Abs2 der Kundmachung der Landesregierung Landesgesetzblatt 51 aus 1982, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 als (Teil-)Bebauungsplan

Gemeindeplanungsgesetzes 1982 in Geltung. Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls in einer ein Mindestmaß an Publizität gewährleistenden Form behördlich kundgemacht werden (s. etwa VfSlg. 6422/1971, 6945/1972, 7086/1973, 7281/1974, 7375/1974, 8350/1978, 8351/1958, 8997/1980 und 9247/1981; vgl. etwa auch Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung

(1977), S 278 f.), und zwar so, daß die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (s. etwa VfSlg. 2828/1955, 4320/1962, S 659, 9535/1982, S 225; vgl. auch VfGH 29.2.1988, V11/87, wo es als ausreichend angesehen wurde, daß der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde).Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls in einer ein Mindestmaß an Publizität gewährleistenden Form behördlich kundgemacht werden (s. etwa VfSlg. 6422 aus 1971,, 6945 aus 1972,, 7086 aus 1973,, 7281 aus 1974,, 7375 aus 1974,, 8350 aus 1978,, 8351 aus 1958,, 8997 aus 1980, und 9247 aus 1981,; vergleiche etwa auch Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung
(1977), S 278 f.), und zwar so, daß die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (s. etwa VfSlg. 2828 aus 1955,, 4320 aus 1962,, S 659, 9535 aus 1982,, S 225; vergleiche auch VfGH 29.2.1988, V11/87, wo es als ausreichend angesehen wurde, daß der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde). Der in Rede stehende (Teil-)Bebauungsplan liegt nach der Äußerung der Kärntner Landesregierung im Rathaus der Stadtgemeinde Villach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf und steht in dauernder Anwendung. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß er jenes Mindestmaß an Publizität erlangte, das erforderlich war, um ihn zu einem Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen (s. zur Relevanz der dauernden Anwendung etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 11.008 A/1983 und 11.009 A/1983, ferner 16.6.1987, 05/3009/80). Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom 10. Juli 1958, GZl. 610/2-70, betreffend den "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße", wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach am 10. Juli 1958 beschlossene "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße" war im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat als "Regulierungsplan"

§25Bau

O 1866 anzusehen. Solche Regulierungspläne hatten die rechtliche Qualität von Rechtsverordnungen (s. VfSlg. 8351/1978, S 507, 8357/1978; ebenso etwa VwSlg. 1629 A/1950; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8350/1978 und 8423/1978).Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach am 10. Juli 1958 beschlossene "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße" war im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat als "Regulierungsplan"

§25Bau

O 1866 anzusehen. Solche Regulierungspläne hatten die rechtliche Qualität von Rechtsverordnungen (s. VfSlg. 8351 aus 1978,, S 507, 8357 aus 1978,; ebenso etwa VwSlg. 1629 A/1950; vergleiche in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8350 aus 1978, und 8423 aus 1978,). In dem maßgeblichen Zeitpunkt stand das Gesetz betreffend die Erlassung einer eigenen Gemeindeordnung für die Stadtgemeinde Villach, LGBl. 50/1931, in Geltung, nach dessen §32 Abs4 erster Satz ua. Beschlüsse (des Gemeinderates), die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, durch Anschlag an der Gemeindetafel durch zwei Wochen kundzumachen waren.In dem maßgeblichen Zeitpunkt stand das Gesetz betreffend die Erlassung einer eigenen Gemeindeordnung für die Stadtgemeinde Villach, Landesgesetzblatt 50 aus 1931,, in Geltung, nach dessen §32 Abs4 erster Satz ua. Beschlüsse (des Gemeinderates), die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, durch Anschlag an der Gemeindetafel durch zwei Wochen kundzumachen waren. Die nach dem Ausweis der Akten erfolgte Auflegung bloß des Entwurfes des gegenständlichen Regulierungsplanes zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom

  1. März bis
  2. März 1958 und der Hinweis darauf in der Kundmachung vom
  3. März 1958, die während dieses Zeitraumes an der Amtstafel der Stadtgemeinde Villach angeschlagen war, vermochte die gesetzlich vorgeschriebene, nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat und Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmende Kundmachung des Regulierungsplanes nicht zu ersetzen (vgl. dazu etwa VfSlg. 7146/1973).Die nach dem Ausweis der Akten erfolgte Auflegung bloß des Entwurfes des gegenständlichen Regulierungsplanes zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom
  4. März bis
  5. März 1958 und der Hinweis darauf in der Kundmachung vom
  6. März 1958, die während dieses Zeitraumes an der Amtstafel der Stadtgemeinde Villach angeschlagen war, vermochte die gesetzlich vorgeschriebene, nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat und Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmende Kundmachung des Regulierungsplanes nicht zu ersetzen vergleiche dazu etwa VfSlg. 7146 aus 1973,). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Mangel durch Erfüllung der derzeit geltenden Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen der Stadtgemeinde Villach (§13 des Villacher Stadtrechtes, LGBl. 2/1966) behoben worden wäre. Die zweite dieser Voraussetzungen (Kundmachung der Auflegung zur öffentlichen Einsicht durch Anschlag an der Amtstafel) ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt.Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Mangel durch Erfüllung der derzeit geltenden Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen der Stadtgemeinde Villach (§13 des Villacher Stadtrechtes, Landesgesetzblatt 2 aus 1966,) behoben worden wäre. Die zweite dieser Voraussetzungen (Kundmachung der Auflegung zur öffentlichen Einsicht durch Anschlag an der Amtstafel) ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.