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{'item': 'B550/90'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1990 GeschäftszahlB550/90 Sammlungsnummer12371 LeitsatzZurückweisung der Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission bei der Generaldirektion der ÖBB mangels Zuständigkeit des VfGH; privatrechtlicher Charakter des Dienstverhältnisses der ÖBB-Bediensteten; Beseitigung des Erkenntnisses nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit RechtssatzDas Dienstverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen hat nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter (vgl. zB VfSlg. 5290/1966, 5367/1966, 6125/1970, 8132/1977). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der Disziplinarordnung 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art144 B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg. 6775/1957; vgl. weiters EvBl. 1963/407; SZ53/119). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Disziplinarordnung 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt.Das Dienstverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen hat nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter vergleiche zB VfSlg. 5290 aus 1966,, 5367 aus 1966,, 6125 aus 1970,, 8132 aus 1977,). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der Disziplinarordnung 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art144 B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg. 6775 aus 1957,; vergleiche weiters EvBl. 1963/407; SZ53/119). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Disziplinarordnung 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt. Selbst wenn die Disziplinarordnung 1979 Bestimmungen enthielte, die gegen zwingendes Recht auf dem Gebiet des Privatrechtes verstießen, wäre auch das noch kein Grund, derartige Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinaroberkammer kann, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (vgl. zu all dem VfGH 21.6.1989 B467/89).Selbst wenn die Disziplinarordnung 1979 Bestimmungen enthielte, die gegen zwingendes Recht auf dem Gebiet des Privatrechtes verstießen, wäre auch das noch kein Grund, derartige Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinaroberkammer kann, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden vergleiche zu all dem VfGH 21.6.1989 B467/89).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.