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{'item': 'B1463/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.1990 GeschäftszahlB1463/89 Sammlungsnummer12345 LeitsatzAbweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme in die (Wiener) Wählerevidenz mangels Zusammenhanges der Eintragung in die Wählerevidenz mit der Ausübung des Wahlrechtes zum Wiener Gemeinderat; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer Landeswählerevidenz RechtssatzAbweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme in die (Wiener) Wählerevidenz gemäß WählerevidenzG. Der Beschwerdeführer sucht die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einzig und allein damit darzutun, daß das Land Wien über keine eigene Landeswählerevidenz verfüge. Dieser Einwand ist aber schon vom Ansatz her verfehlt, weil er mit der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren relevierten Frage der Aufnahme oder Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die (Wiener) Evidenz nach dem WählerevidenzG 1973, BGBl. 601/1973 - die nur als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (vgl. §1 Abs1 WählerevidenzG 1973) - in keinerlei Zusammenhang steht: Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer - dem es offenbar um das Recht der Teilnahme an Gemeinderatswahlen im Bundesland Wien geht - schon in der Begründung ihres Bescheides - nach Art einer Rechtsbelehrung - zutreffend darauf hin, daß ihm die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien, LGBl. 17/1964, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Ausübung dieses Wahlrechts biete, sofern er - zum maßgebenden Stichtag - einen ordentlichen Wohnsitz in Wien habe. Davon abgesehen, schreibt - wie noch beigefügt sei - keine Bestimmung der Bundesverfassung dem jeweiligen Landesgesetzgeber die (vom Beschwerdeführer vermißte) Errichtung einer Landeswählerevidenz für Landtagswahlen vor.Der Beschwerdeführer sucht die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einzig und allein damit darzutun, daß das Land Wien über keine eigene Landeswählerevidenz verfüge. Dieser Einwand ist aber schon vom Ansatz her verfehlt, weil er mit der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren relevierten Frage der Aufnahme oder Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die (Wiener) Evidenz nach dem WählerevidenzG 1973, Bundesgesetzblatt 601 aus 1973, - die nur als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse dient vergleiche §1 Abs1 WählerevidenzG 1973) - in keinerlei Zusammenhang steht: Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer - dem es offenbar um das Recht der Teilnahme an Gemeinderatswahlen im Bundesland Wien geht - schon in der Begründung ihres Bescheides - nach Art einer Rechtsbelehrung - zutreffend darauf hin, daß ihm die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien, Landesgesetzblatt 17 aus 1964,, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Ausübung dieses Wahlrechts biete, sofern er - zum maßgebenden Stichtag - einen ordentlichen Wohnsitz in Wien habe. Davon abgesehen, schreibt - wie noch beigefügt sei - keine Bestimmung der Bundesverfassung dem jeweiligen Landesgesetzgeber die (vom Beschwerdeführer vermißte) Errichtung einer Landeswählerevidenz für Landtagswahlen vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.