RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.1990 GeschäftszahlB289/90 Sammlungsnummer12352 LeitsatzAbweisung eines Antrags auf Befreiung von der Wehrpflicht; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung RechtssatzDer belangten Behörde unterliefen bei Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Wehrpflicht weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials. Die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychologie - in der Beschwerdeschrift ist wie schon im Verwaltungsverfahren verfehlterweise von einem Facharzt für Psychologie die Rede, den es nicht gibt (vgl. §5 ÄrzteG BGBl. 373/1984 iVm §§5 und 6 der Verordnung BGBl. 36/1974 sowie §§1 und 2 der Verordnung BGBl. 450/1969) - mag überlegenswert gewesen sein, doch läßt sich die Unterlassung der angestrebten Beweisaufnahme - aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgebreiteten Überlegungen - im konkreten Fall keineswegs als grober, bereits in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensverstoß werten.Die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychologie - in der Beschwerdeschrift ist wie schon im Verwaltungsverfahren verfehlterweise von einem Facharzt für Psychologie die Rede, den es nicht gibt vergleiche §5 ÄrzteG Bundesgesetzblatt 373 aus 1984, in Verbindung mit §§5 und 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt 36 aus 1974, sowie §§1 und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt 450 aus 1969,) - mag überlegenswert gewesen sein, doch läßt sich die Unterlassung der angestrebten Beweisaufnahme - aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgebreiteten Überlegungen - im konkreten Fall keineswegs als grober, bereits in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensverstoß werten. Der "vervollständigende" Hinweis der ZDOK, der Zivildienstwerber habe sich mit Methoden gewaltfreier (Landes-)Verteidigung (bisher) nicht ernsthaft befaßt, ist hier - wie abrundend bemerkt sei - ersichtlich bloß als überflüssig-zusätzliches Begründungsdetail zu beurteilen, dem keine sachentscheidende Bedeutung zukam (vgl. auch:Der "vervollständigende" Hinweis der ZDOK, der Zivildienstwerber habe sich mit Methoden gewaltfreier (Landes-)Verteidigung (bisher) nicht ernsthaft befaßt, ist hier - wie abrundend bemerkt sei - ersichtlich bloß als überflüssig-zusätzliches Begründungsdetail zu beurteilen, dem keine sachentscheidende Bedeutung zukam vergleiche auch: VfSlg. 10324/1985, 10666/1985, 10674/1985; VfGH 26.9.1988 B845/88; sachverhaltsmäßig anders jedoch in: VfSlg. 11571/1987; VfGH 10.12.1987 B696/87, B1018/87).VfSlg. 10324 aus 1985,, 10666 aus 1985,, 10674 aus 1985,; VfGH 26.9.1988 B845/88; sachverhaltsmäßig anders jedoch in: VfSlg. 11571 aus 1987,; VfGH 10.12.1987 B696/87, B1018/87). (in wesentlichen Elementen der rechtlichen Begründung ähnlich: E v 26.02.90, B1008/89; E v 26.02.90, B1077/89)
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