RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1990 GeschäftszahlG10/90 Sammlungsnummer12332 LeitsatzFeststellung der Verfassungswidrigkeit der Verweisung auf die als verfassungswidrig aufgehobenen Ruhensbestimmungen des Pensionsgesetzes im Bgld. Gemeindesanitätsgesetz RechtssatzDie Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sowie" in §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. f.d. Burgenland Nr. 14/1972, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1980 war bis zum Ablauf des
- Juni 1988 verfassungswidrig (unter Hinweis auf die Aufhebung des §40a PG 1965 mit Ev 16.03.88, G184/87 ua. und die gleichgelagerte Gesetzesprüfungssachen betreffenden Erkenntnisse G10/87 vom 17.06.88 und G174/88 vom 26.09.88).Die Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sowie" in §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. f.d. Burgenland Nr. 14 aus 1972,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1980, war bis zum Ablauf des
- Juni 1988 verfassungswidrig (unter Hinweis auf die Aufhebung des §40a PG 1965 mit Ev 16.03.88, G184/87 ua. und die gleichgelagerte Gesetzesprüfungssachen betreffenden Erkenntnisse G10/87 vom 17.06.88 und G174/88 vom 26.09.88). Bei der Entscheidung über die Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof (auch) §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 (in der erwähnten novellierten Fassung) anzuwenden, der den persönlichen Geltungsbereich des für die Landesbeamten als landesrechtliche Vorschrift sinngemäß geltenden Pensionsgesetzes 1965, mithin auch dessen (bis einschließlich
- Juni 1988 anzuwendenden) §40a, auf die (Gemeinde- und) Kreisärzte ausdehnte. Da diese Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs sprachlich in der im §25 Abs1 enthaltenen Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sowie" zum Ausdruck kommt, kann die Verfassungsmäßigkeitsprüfung auf diese Wendung beschränkt werden.Bei der Entscheidung über die Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof (auch) §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 (in der erwähnten novellierten Fassung) anzuwenden, der den persönlichen Geltungsbereich des für die Landesbeamten als landesrechtliche Vorschrift sinngemäß geltenden Pensionsgesetzes 1965, mithin auch dessen (bis einschließlich
- Juni 1988 anzuwendenden) §40a, auf die (Gemeinde- und) Kreisärzte ausdehnte. Da diese Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs sprachlich in der im §25 Abs1 enthaltenen Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, sowie" zum Ausdruck kommt, kann die Verfassungsmäßigkeitsprüfung auf diese Wendung beschränkt werden. Da §40a des Pensionsgesetzes 1965 (idF der Novelle BGBl. 426/1985) als landesrechtliche Vorschrift zufolge §14 Z5 des Landesbeamtengesetzes 1985 idF der
- Novelle (LGBl. 53/1988) ab
- Juli 1988 nicht mehr anzuwenden ist, ist die geprüfte Wendung im §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der festgestellten Verfassungswidrigkeit belastet. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich daher auf den Ausspruch zu beschränken, daß diese Gesetzesstelle bis zum Ablauf des
- Juni 1988 verfassungswidrig war.Da §40a des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 426 aus 1985,) als landesrechtliche Vorschrift zufolge §14 Z5 des Landesbeamtengesetzes 1985 in der Fassung der
- Novelle Landesgesetzblatt 53 aus 1988,) ab
- Juli 1988 nicht mehr anzuwenden ist, ist die geprüfte Wendung im §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der festgestellten Verfassungswidrigkeit belastet. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich daher auf den Ausspruch zu beschränken, daß diese Gesetzesstelle bis zum Ablauf des
- Juni 1988 verfassungswidrig war. (Anlaßfall: Ev 15.03.90, B761/89 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes)