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{'item': ['G283/89', 'G284/89', 'G285/89', 'G286/89', 'G287/89', 'G288/89', 'G289/89', 'G290/89', 'G291/89', 'G292/89', 'G293/89 ua']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1990 GeschäftszahlG283/89,G284/89,G285/89,G286/89,G287/89,G288/89,G289/89,G290/89, G291/89,G292/89,G293/89 ua Sammlungsnummer12322 LeitsatzKeine Aufhebung von Teilen des ArtII Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988; rückwirkende Anordnung der Einbeziehung des Wertes der Verpackung in die Bemessungsgrundlage nicht gleichheitswidrig RechtssatzDer zweite Satz des ArtII des Gesetzes vom

  1. Jänner 1988, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988), LGBl. für Oberösterreich Nr. 22/1988, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Der zweite Satz des ArtII des Gesetzes vom
  2. Jänner 1988, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988), LGBl. für Oberösterreich Nr. 22 aus 1988,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem bekämpften Bescheid wurde gemäß §185 iVm §149 OÖ LAO über ein Festsetzungs- und Rückzahlungsbegehren abgesprochen und dabei die Bestimmung des zweiten Satzes des ArtII der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988 jedenfalls denkmöglich angewendet. Die letztgenannte Bestimmung ist somit präjudiziell.Mit dem bekämpften Bescheid wurde gemäß §185 in Verbindung mit §149 OÖ LAO über ein Festsetzungs- und Rückzahlungsbegehren abgesprochen und dabei die Bestimmung des zweiten Satzes des ArtII der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988 jedenfalls denkmöglich angewendet. Die letztgenannte Bestimmung ist somit präjudiziell. Aus dem Verhalten einzelner Steuerpflichtiger können keine Rückschlüsse auf das Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage gezogen werden. Daß Steuerpflichtige sich einer Verwaltungspraxis beugen, kann nämlich auch auf anderen Umständen beruhen. Ob und inwieweit eine Verwaltungspraxis eine Rolle für den Vertrauensschutz spielt, hängt vielmehr (letztlich) von der Vertretbarkeit der von der Behörde bezogenen Rechtsmeinung ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welches Gewicht die rückwirkende Regelung für die Normadressaten hat und auch ob eine und welche einschlägige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bestand. Daß die Intention des Gesetzgebers nicht darauf gerichtet war, den Wert von Verpackungen aus der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen, liegt nahe. Auch wenn also eine grammatikalische Interpretation, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurde, zum Ergebnis führt, daß nach dem Gemeinde-Getränkesteuergesetz idF der Novelle 1974 der Wert der Verpackungen in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer nicht einzurechnen ist, war die von der Behörde vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gehandhabte Praxis jedenfalls nicht unvertretbar; unter diesen Gesichtspunkten kann aber nicht darauf geschlossen werden, daß die Steuerpflichtigen durch die in Prüfung gezogene Regelung, also mit der rückwirkenden Einbeziehung des Wertes der Verpackung in die Steuerbemessungsgrundlage für die Getränkesteuer, in ihrem Vertrauen auf die vorher bestandene Rechtslage enttäuscht sein mußten.Daß die Intention des Gesetzgebers nicht darauf gerichtet war, den Wert von Verpackungen aus der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen, liegt nahe. Auch wenn also eine grammatikalische Interpretation, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurde, zum Ergebnis führt, daß nach dem Gemeinde-Getränkesteuergesetz in der Fassung der Novelle 1974 der Wert der Verpackungen in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer nicht einzurechnen ist, war die von der Behörde vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gehandhabte Praxis jedenfalls nicht unvertretbar; unter diesen Gesichtspunkten kann aber nicht darauf geschlossen werden, daß die Steuerpflichtigen durch die in Prüfung gezogene Regelung, also mit der rückwirkenden Einbeziehung des Wertes der Verpackung in die Steuerbemessungsgrundlage für die Getränkesteuer, in ihrem Vertrauen auf die vorher bestandene Rechtslage enttäuscht sein mußten. Notwendigkeit einer rückwirkenden Regelung zur Vermeidung von Gleichheitswidrigkeiten hinsichtlich rechtskräftig abgeschlossener Fälle. (Anlaßfälle: B62/89, B173/89 ua., Ev 14.03.90 - Abweisung der Beschwerden; keine Normbedenken, keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; keine Bedenken gegen Teile von §4 Abs1 Oö. Gemeinde-GetränkesteuerG 1950 - verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 9804/1983 möglich;keine Bedenken gegen Teile von §4 Abs1 Oö. Gemeinde-GetränkesteuerG 1950 - verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 9804 aus 1983, möglich; Anlaßfälle: B201/89, B318/89, Ev 14.03.90 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Gleichheitswidrigkeit; Vorschreibung auch eines Säumniszuschlages für einen Zeitraum, vor dem Inkrafttreten der Gemeinde-Getränkesteuernovelle 1988)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.