G12/90
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.1990 GeschäftszahlG12/90 Sammlungsnummer12316 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §289 Abs1 ZPO mangels Legitimation; Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmung nur durch prozeßleitende Verfügung des Gerichts; daher Antragslegitimation des Gerichts gegeben RechtssatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "mit deren Zustimmung" im §289 Abs1 ZPO mangels Legitimation. §289 Abs1 ZPO (Regelung des Fragerechts bei der Beweisaufnahme) kann nur durch einen gerichtlichen Akt, regelmäßig eine prozeßleitende Verfügung (hier des die Beweisaufnahme leitenden Richters) wirksam werden. Ob diese Verfügung in der mündlichen Verhandlung erstmals ausgesprochen oder dieser Ausspruch bereits in der gerichtlichen Ladung angekündigt wird, ist für die Zurechnung gleichgültig. Auch eine prozeßleitende Verfügung ist aber als "Entscheidung" eines Gerichts im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs1 B-VG anzusehen (vgl. VfSlg. 8554/1979).§289 Abs1 ZPO (Regelung des Fragerechts bei der Beweisaufnahme) kann nur durch einen gerichtlichen Akt, regelmäßig eine prozeßleitende Verfügung (hier des die Beweisaufnahme leitenden Richters) wirksam werden. Ob diese Verfügung in der mündlichen Verhandlung erstmals ausgesprochen oder dieser Ausspruch bereits in der gerichtlichen Ladung angekündigt wird, ist für die Zurechnung gleichgültig. Auch eine prozeßleitende Verfügung ist aber als "Entscheidung" eines Gerichts im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs1 B-VG anzusehen vergleiche VfSlg. 8554 aus 1979,).
Die Bundesverfassung behält das Antragsrecht in solchen Fällen dem Gericht vor, das die in Betracht kommende Vorschrift in zweiter Instanz anzuwenden hat. Daran muß auch das Vorbringen der Antragsteller über den mit dem Bekämpfen des gerichtlichen Aktes verbundenen Prozeßaufwand scheitern.