RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1990 GeschäftszahlV116/89,V117/89,V118/89,V119/89,V120/89,V121/89,V122/89,V123/89, V124/89,V125/89,V126/89 ua,V97/90,V98/90,V99/90,V100/90,V101/90, V102/90,V103/90,V104/90,V105/90,V106/90,V107/90 ua,V112/90, V113/90,V114/90,V115/90,V116/90,V117/90,V118/90,V119/90,V120/90, V121/90,V122/90 ua Sammlungsnummer12291 LeitsatzGesetzwidrige Festlegung der Willensbildung im Gemeinderat durch Auflage von Geschäftsstücken zur Einschau; Zustimmung durch Verschweigen nicht zulässig. Rechtssatz§19 Abs4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (Beschluß des Gemeinderates vom 24.10.1968, GZ. Präs. 314/4-1968; kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8/1969) wird als gesetzwidrig aufgehoben.§19 Abs4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (Beschluß des Gemeinderates vom 24.10.1968, GZ. Präs. 314/4-1968; kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8 aus 1969,) wird als gesetzwidrig aufgehoben. §51 des Stadtstatutes enthält in zweierlei Hinsicht abschließende Anordnungen: Einmal dahin, daß die zur Beschlußfassung führende Willensbildung im Gemeinderat ausschließlich durch Abstimmung stattfinden kann, und weiters in bezug auf die Technik der Abstimmung, nämlich daß als solche ausschließlich das Erheben der Hand sowie - in bestimmten anderen Fällen - die Abstimmung mit Stimmzetteln und die namentliche Abstimmung in Betracht kommen (geänderte Rechtslage gegenüber VfSlg. 5173/1965). Es trifft daher das Bedenken zu, daß diese im Gesetz angeordnete Beschränkung des Gemeinderates bei der Festlegung der zur Willensbildung führenden Methoden es ihm insbesondere verwehrt, eine Beschlußfassung vorzusehen, die ihrer Art nach eine Zustimmung durch Verschweigen (statt durch ausdrückliche Willenskundgebung) bedeutet. Die im §19 Abs4 GeschO festgelegte Methode der Beschlußfassung steht sohin mit§51 des Stadtstatutes enthält in zweierlei Hinsicht abschließende Anordnungen: Einmal dahin, daß die zur Beschlußfassung führende Willensbildung im Gemeinderat ausschließlich durch Abstimmung stattfinden kann, und weiters in bezug auf die Technik der Abstimmung, nämlich daß als solche ausschließlich das Erheben der Hand sowie - in bestimmten anderen Fällen - die Abstimmung mit Stimmzetteln und die namentliche Abstimmung in Betracht kommen (geänderte Rechtslage gegenüber VfSlg. 5173 aus 1965,). Es trifft daher das Bedenken zu, daß diese im Gesetz angeordnete Beschränkung des Gemeinderates bei der Festlegung der zur Willensbildung führenden Methoden es ihm insbesondere verwehrt, eine Beschlußfassung vorzusehen, die ihrer Art nach eine Zustimmung durch Verschweigen (statt durch ausdrückliche Willenskundgebung) bedeutet. Die im §19 Abs4 GeschO festgelegte Methode der Beschlußfassung steht sohin mit §51 des Stadtstatutes nicht im Einklang. (Anlaßfälle: B1259/88 - B1265/88; B1747/88; B1856/88; B279/89; B358/89; B396/89; B415/89; B721/89; B867/89; B970/89; B988/89; dem Anlaßfall gleichzuhaltende Fälle: B1259/89; B1266/89; B1292/89)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.