RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.1990 GeschäftszahlG314/89,G19/90,G20/90 Sammlungsnummer12282 LeitsatzVerfassungswidrigkeit der Strafe für Abgabenverkürzungen nach dem Wr. Anzeigenabgabegesetz aufgrund der möglichen Höhe der Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages; Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; Zugehörigkeit einer solchen Strafdrohung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit Rechtssatz§9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, war verfassungswidrig. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1984 wird als verfassungswidrig aufgehoben.§9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, war verfassungswidrig. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift erhält durch einen rechtmäßigen Wiederverlautbarungsakt ihre endgültige Fassung und es wird die frühere bedeutungslos (nur dort, wo der Akt der Wiederverlautbarung als gesetzwidrig aufgehoben wurde, kommt die verdrängte Fassung der Rechtsvorschrift zur Geltung); es liegt eine einzige, im Geltungsbereich nicht veränderte Vorschrift vor, die - weil sie nur mehr in der neuen Fassung in Erscheinung tritt - auch nur in dieser Fassung Gegenstand der Prüfung gemäß Art140 B-VG sein kann (s. VfSlg. 6775/1972; 6281a/1970, 6282/1970). Im Hinblick auf diese auch hier beizubehaltende Judikatur wertet der Verfassungsgerichtshof den vom Verwaltungsgerichtshof unter A31/89 gestellten Antrag dahin, daß ein - in Ansehung des Verwaltungsgeschehens - bloß unterschiedlich formuliertes, der Sache nach aber einheitliches Begehren vorliegt, welches auf Aufhebung des §9 des Wr. AnzeigenabgabeG 1983 idF vor der Novelle LGBl. 29/1984 abzielt.Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift erhält durch einen rechtmäßigen Wiederverlautbarungsakt ihre endgültige Fassung und es wird die frühere bedeutungslos (nur dort, wo der Akt der Wiederverlautbarung als gesetzwidrig aufgehoben wurde, kommt die verdrängte Fassung der Rechtsvorschrift zur Geltung); es liegt eine einzige, im Geltungsbereich nicht veränderte Vorschrift vor, die - weil sie nur mehr in der neuen Fassung in Erscheinung tritt - auch nur in dieser Fassung Gegenstand der Prüfung gemäß Art140 B-VG sein kann (s. VfSlg. 6775 aus 1972,; 6281a/1970, 6282 aus 1970,). Im Hinblick auf diese auch hier beizubehaltende Judikatur wertet der Verfassungsgerichtshof den vom Verwaltungsgerichtshof unter A31/89 gestellten Antrag dahin, daß ein - in Ansehung des Verwaltungsgeschehens - bloß unterschiedlich formuliertes, der Sache nach aber einheitliches Begehren vorliegt, welches auf Aufhebung des §9 des Wr. AnzeigenabgabeG 1983 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 29 aus 1984, abzielt. Bezüglich des Umfangs, in dem die angefochtenen Gesetzesstellen des §9 Wr. AnzeigenabgabeG 1983 als präjudiziell anzusehen sind, bleibt der Verfassungsgerichtshof auf dem in seinem Beschluß G28,29/89 vom
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