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{'item': 'WI-3/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.1990 GeschäftszahlWI-3/89 Sammlungsnummer12287 LeitsatzAnfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine Verfassungswidrigkeit durch die Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselben RechtssatzDer Anfechtung der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Badgastein vom

  1. Oktober 1989 wird nicht stattgegeben. Die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so zB VfSlg. 7387/1974, 10217/1984, 11256/1987).Die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so zB VfSlg. 7387 aus 1974,, 10217 aus 1984,, 11256 aus 1987,). Nach §44 Abs2 Sbg. GdWO muß der Wahlvorschlag selbst "unterzeichnet" bzw. "unterschrieben" sein. Dieser Wortlaut schließt es aus, daß die notwendigen Unterschriften nicht auf einem als Wahlvorschlag zu wertenden einheitlichen, d.h. zusammenhängenden Elaborat (vgl. VfSlg. 2893/1955, 10610/1985), sondern auf anderen Papieren aufscheinen. Bei den dem Wahlvorschlag beigelegten Blättern mit Unterschriften von Wahlberechtigten handelt es sich um bloße Beilagen, die keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen, zumindest aber eine den Erfordernissen des §44 Abs2 Satz 1 Sbg. GdWO genügende Anzahl von ihnen den der Wahlbehörde (am
  2. September 1989) zugeleiteten Vorschlag (samt "Parteiliste") wirklich gekannt und genehmigt haben (vgl. dazu: VfSlg. 315/1924, 1480/1932, 2893/1955, 6750/1972, 10610/1985).zusammenhängenden Elaborat vergleiche VfSlg. 2893 aus 1955,, 10610 aus 1985,), sondern auf anderen Papieren aufscheinen. Bei den dem Wahlvorschlag beigelegten Blättern mit Unterschriften von Wahlberechtigten handelt es sich um bloße Beilagen, die keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen, zumindest aber eine den Erfordernissen des §44 Abs2 Satz 1 Sbg. GdWO genügende Anzahl von ihnen den der Wahlbehörde (am
  3. September 1989) zugeleiteten Vorschlag (samt "Parteiliste") wirklich gekannt und genehmigt haben vergleiche dazu: VfSlg. 315 aus 1924,, 1480 aus 1932,, 2893 aus 1955,, 6750 aus 1972,, 10610 aus 1985,). Angesichts des Umstands, daß ihr die Sbg. GdWO - im Interesse der in Wahlsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung - ausdrücklich aufträgt, unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, und das Ergebnis dieser - unverzüglichen - Prüfung ihrer weiteren Vorgangsweise zugrundezulegen (s. §47 Abs1 Sbg. GdWO), durfte und mußte die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Badgastein ohne weiteres Verfahren im Ergebnis (VfSlg. 5166/1965) zutreffend davon ausgehen, der Wahlvorschlag der Bürgerliste Badgastein habe als nicht eingebracht zu gelten (§47 Abs2 Satz 1 Sbg. GdWO).Angesichts des Umstands, daß ihr die Sbg. GdWO - im Interesse der in Wahlsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung - ausdrücklich aufträgt, unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, und das Ergebnis dieser - unverzüglichen - Prüfung ihrer weiteren Vorgangsweise zugrundezulegen (s. §47 Abs1 Sbg. GdWO), durfte und mußte die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Badgastein ohne weiteres Verfahren im Ergebnis (VfSlg. 5166 aus 1965,) zutreffend davon ausgehen, der Wahlvorschlag der Bürgerliste Badgastein habe als nicht eingebracht zu gelten (§47 Abs2 Satz 1 Sbg. GdWO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.