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{'item': 'WI-6/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.1990 GeschäftszahlWI-6/89 Sammlungsnummer12289 LeitsatzAbweisung der Anfechtung der Wahl von Gemeinderäten; Bürgermeister auch Mitglied der Gemeindevorstehung; Einrechnung seines Mandats in die von seiner Partei in der Gemeindevorstehung besetzenden Stellen RechtssatzDer Anfechtung der Wahl der Gemeinderäte der Gemeinde Puch vom 17. November 1989 wird nicht stattgegeben. Eine Wortinterpretation des §31 Abs1 iVm §32 Abs5 Sbg. GdO - und wahlrechtliche Formalvorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen (zB VfSlg. 6750/1972, 8848/1980, 10610/1985, 10907/1986) - läßt keinen Zweifel daran, daß (auch) der Bürgermeister Mitglied der Gemeindevorstehung ist (arg. "... Gemeindevorstehung besteht aus dem Bürgermeister und ...") und daß sein Mandat in die von seiner Partei zu besetzenden (Vorstehungs-)Stellen eingerechnet werden muß (arg. "... einzurechnen ist"); dies freilich naturgemäß nur dann, wenn "seine" Partei (: §32 Abs5 Satz 1 Sbg. GdO) solche Stellen - nach dem Ergebnis der Gemeindevertretungswahl - überhaupt zu besetzen hat.Eine Wortinterpretation des §31 Abs1 in Verbindung mit §32 Abs5 Sbg. GdO - und wahlrechtliche Formalvorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen (zB VfSlg. 6750 aus 1972,, 8848 aus 1980,, 10610 aus 1985,, 10907 aus 1986,) - läßt keinen Zweifel daran, daß (auch) der Bürgermeister Mitglied der Gemeindevorstehung ist (arg. "... Gemeindevorstehung besteht aus dem Bürgermeister und ...") und daß sein Mandat in die von seiner Partei zu besetzenden (Vorstehungs-)Stellen eingerechnet werden muß (arg. "... einzurechnen ist"); dies freilich naturgemäß nur dann, wenn "seine" Partei (: §32 Abs5 Satz 1 Sbg. GdO) solche Stellen - nach dem Ergebnis der Gemeindevertretungswahl - überhaupt zu besetzen hat. Da §32 Abs5 Sbg. GdO ausschließlich der Wahl der Gemeinderäte (d.s. hier Mitglieder der Gemeindevorstehung (§31 Abs1 Satz 1 Sbg. GdO) gedenkt, kann sich die Wortfolge "zu besetzende Anzahl von Mandaten" - der Meinung der Anfechtungswerber zuwider - vernünftigerweise einzig und allein auf Gemeindevorstehungsstellen beziehen, keineswegs aber auf Mandate in der Gemeindevertretung, die ja im Zeitpunkt der Vorstehungswahl schon "besetzt" sind (s. dazu auch: VfSlg. 8447/1978).Da §32 Abs5 Sbg. GdO ausschließlich der Wahl der Gemeinderäte (d.s. hier Mitglieder der Gemeindevorstehung (§31 Abs1 Satz 1 Sbg. GdO) gedenkt, kann sich die Wortfolge "zu besetzende Anzahl von Mandaten" - der Meinung der Anfechtungswerber zuwider - vernünftigerweise einzig und allein auf Gemeindevorstehungsstellen beziehen, keineswegs aber auf Mandate in der Gemeindevertretung, die ja im Zeitpunkt der Vorstehungswahl schon "besetzt" sind (s. dazu auch: VfSlg. 8447 aus 1978,). Die von den Anfechtungswerbern geltend gemachten Rechtsverletzungen sind somit nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen (VfSlg. 8700/1979, 9011/1981; VfGH 15.6.1988 WI-6/87).Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen (VfSlg. 8700 aus 1979,, 9011 aus 1981,; VfGH 15.6.1988 WI-6/87).

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