RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1990 GeschäftszahlB848/87 Sammlungsnummer12268 LeitsatzKeine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Verbringung in ein Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie; Maßnahme im §49 Abs1 KAG gedeckt; kein Bescheidcharakter des sogenannten "Parere"; keine inhaltliche Überprüfung des "Parere" durch die Behörde RechtssatzDas in §49 KAG (welcher auch die Berechtigung schafft, die zwangsweise Einweisung anzuordnen) vorgesehene, formlos ausgestellte Parere ist weder als Bescheid noch als Sachverständigengutachten anzusehen, das die Behörde als Beweis zu würdigen hätte, um sodann zu entscheiden, ob die betreffende Person zwangsweise in die Krankenanstalt zu bringen ist oder nicht; das Vorliegen der Bescheinigung ist nichts anderes als eine formale Voraussetzung für die zwangsweise Einweisung. Die Behörde hat die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung nicht zu beurteilen; sie hat lediglich zu prüfen, ob die Bescheinigung den im §49 Abs1 KAG vorgesehenen Inhalt hat und ob die übrigen in dieser Gesetzesstelle festgelegten Erfordernisse zutreffen (so VfSlg. 4878/1964 und 4924/1965).Das in §49 KAG (welcher auch die Berechtigung schafft, die zwangsweise Einweisung anzuordnen) vorgesehene, formlos ausgestellte Parere ist weder als Bescheid noch als Sachverständigengutachten anzusehen, das die Behörde als Beweis zu würdigen hätte, um sodann zu entscheiden, ob die betreffende Person zwangsweise in die Krankenanstalt zu bringen ist oder nicht; das Vorliegen der Bescheinigung ist nichts anderes als eine formale Voraussetzung für die zwangsweise Einweisung. Die Behörde hat die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung nicht zu beurteilen; sie hat lediglich zu prüfen, ob die Bescheinigung den im §49 Abs1 KAG vorgesehenen Inhalt hat und ob die übrigen in dieser Gesetzesstelle festgelegten Erfordernisse zutreffen (so VfSlg. 4878 aus 1964, und 4924 aus 1965,). Den - im Gegensatz zum Inhalt der Bescheinigung stehenden - Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe keine verbalen Drohungen geäußert und es liege kein Alkoholmißbrauch vor, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Ebensowenig ist die (im übrigen in der Gegenschrift als unrichtig bezeichnete) Behauptung von Belang, daß der (bei der Bezirkshauptmannschaft als Landesbeamter in Verwendung stehende) Beschwerdeführer vor der Ausstellung des Parere vom Amtsarzt nicht untersucht worden sei. Schließlich versagt auch seine an der Bescheinigung in der Richtung geübte Kritik, daß sie nicht erkennen lasse, ob die Einweisung wegen der anzunehmenden Gefährdung der eigenen Sicherheit des Beschwerdeführers oder der anderer Personen verfügt worden sei. Das amtsärztliche Parere enthält nämlich im vorgedruckten Teil beide nach dem Gesetz in Betracht kommenden Möglichkeiten der Gefährdung und es folgt aus dem Umstand, daß der ausstellende Amtsarzt bei der Ausfüllung des Vordrucks keine der Varianten gestrichen hat, zwanglos, daß nach seiner fachlichen Meinung beide Arten der Gefährdung anzunehmen waren. (ebenso: B1030/90, Ev 27.11.90)
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