RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1990 GeschäftszahlB1272/89,B1273/89,B1274/89,B1275/89,B1276/89 Sammlungsnummer12274 LeitsatzKeine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers daher zu Recht RechtssatzWie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11.210/1987, VfGH 23.6.1989 B572/89), mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages durch die Grundverkehrsbehörde jede Beschwer. Der Verpflichtete befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbieter bei Vorliegen der nach dem Nö. GVG 1989 geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt; der Beschwerdeführer vermochte mithin zulässigerweise nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid zu bekämpfen. Da die belangte Behörde angesichts dieser Rechtslage die Berufungen des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat vergleiche VfSlg. 8992 aus 1980,, 9452 aus 1982,, 11.210 aus 1987,, VfGH 23.6.1989 B572/89), mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages durch die Grundverkehrsbehörde jede Beschwer. Der Verpflichtete befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbieter bei Vorliegen der nach dem Nö. GVG 1989 geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt; der Beschwerdeführer vermochte mithin zulässigerweise nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid zu bekämpfen. Da die belangte Behörde angesichts dieser Rechtslage die Berufungen des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.