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{'item': 'B1780/88'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1990 GeschäftszahlB1780/88 Sammlungsnummer12246 LeitsatzKeine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung - vertretbare Annahme der Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens nach ArtIX Abs2 Z2; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof RechtssatzGemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 11101/1986).Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird vergleiche VfSlg. 9368 aus 1982,, 11101 aus 1986,). Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Haftanhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht etwa auf die Prüfung der Fragen der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken, sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung in diesem Umfang ausschließlich zuständig ist, eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof also nicht in Betracht kommt (vgl. zB VfSlg. 11265/1987).Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Haftanhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht etwa auf die Prüfung der Fragen der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken, sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung in diesem Umfang ausschließlich zuständig ist, eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof also nicht in Betracht kommt vergleiche zB VfSlg. 11265 aus 1987,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.