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{'item': ['B1560/88', 'B1561/88']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1989 GeschäftszahlB1560/88,B1561/88 Sammlungsnummer12241 LeitsatzKeine vertrauensverletzende Wirkung des Gesetzes Krnt. LGBl. 25/1988, mit dem §8 Krnt. GetränkeabgabeG 1978 authentisch interpretiert wurde; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Festsetzung der GetränkeabgabeKeine vertrauensverletzende Wirkung des Gesetzes Krnt. Landesgesetzblatt 25 aus 1988,, mit dem §8 Krnt. GetränkeabgabeG 1978 authentisch interpretiert wurde; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Festsetzung der Getränkeabgabe RechtssatzZur Beurteilung der Gleichheitskonformität einer rückwirkenden Regelung ist es insbesondere von Bedeutung, ob Normunterworfene bei einem Eingriff in ihre Rechtsposition in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden, auf das sie sich berechtigterweise berufen konnten, und nicht etwa besondere Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung - beispielsweise um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen - verlangen. Ob ein rückwirkendes Gesetz vertrauensverletzend wirkt, hängt also von einer Mehrzahl von Umständen ab, insbesondere von der Klarheit der gesetzlichen Regelung, die durch die rückwirkende Bestimmung geändert wird; weiters davon, welche Verwaltungspraxis - einheitlich - von den Behörden vor der rückwirkenden Regelung gehandhabt wurde und ob diese im Gesetz Deckung fand (mit Hinweis auf E v 05.10.88, G228/89). §8 des Krnt. GetränkeabgabeG 1978 in seiner Fassung vor seiner authentischen Interpretation durch Gesetz LGBl. 25/1988 bestimmte, daß die Getränkesteuer mit (höchstens) 10 vH des Entgeltes festzusetzen sei, das "vom Letztverbraucher" - abzüglich näher bezeichneter Steuern und Abgaben sowie des Bedienungsgeldes - als Preis zu entrichten ist. Die authentische Interpretation dieser Regelung war lediglich zur Klarstellung geboten, daß bei der Berechnung der Abgabe der Wert von mitverkauften Verpackungen vom Entgelt, das der Verbraucher zu entrichten hat, nicht abgezogen werden darf.§8 des Krnt. GetränkeabgabeG 1978 in seiner Fassung vor seiner authentischen Interpretation durch Gesetz Landesgesetzblatt 25 aus 1988, bestimmte, daß die Getränkesteuer mit (höchstens) 10 vH des Entgeltes festzusetzen sei, das "vom Letztverbraucher" - abzüglich näher bezeichneter Steuern und Abgaben sowie des Bedienungsgeldes - als Preis zu entrichten ist. Die authentische Interpretation dieser Regelung war lediglich zur Klarstellung geboten, daß bei der Berechnung der Abgabe der Wert von mitverkauften Verpackungen vom Entgelt, das der Verbraucher zu entrichten hat, nicht abgezogen werden darf. Dem Gesetz vom 26.04.1988 kann daher eine vertrauensverletzende Wirkung nicht beigemessen werden. Keine Verletzung des Gleichheitsgebotes. (Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung von Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof, insbesondere auf E v 10.10.88, G121/88, sowie auf die Verwaltungspraxis in Kärnten). Keine denkunmögliche oder willkürliche Bemessung der Getränkesteuer gemäß §8 Krnt. GetränkeabgabeG 1978 idF der authentischen Interpretation durch Gesetz LGBl. 25/1988.Keine denkunmögliche oder willkürliche Bemessung der Getränkesteuer gemäß §8 Krnt. GetränkeabgabeG 1978 in der Fassung der authentischen Interpretation durch Gesetz Landesgesetzblatt 25 aus 1988,.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.