RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1989 GeschäftszahlA3/88 Sammlungsnummer12197 LeitsatzKlage eines Beamten des Landes Kärnten auf Vergütung für die als technischer Sachverständiger nach den Vorschriften des KFG 1955 und des KFG 1967 erstatteten Gutachten; während der Geltungsdauer des KFG 1955 dienstrechtlicher Anspruch; kein bloßes Liquidierungsbegehren; Zurückweisung des Klagebegehrens in diesem Umfang wegen fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; zulässiges, dem Grunde nach zu Recht bestehendes Klagebegehren für die Jahre 1968 bis 1971; keine "Verschweigung", keine Verjährung des Anspruchs; Festsetzung der ziffernmäßigen Höhe nach §273 Abs2 ZPO; Zuspruch von Zinsen ab Verzug; Aufhebung der Kosten gegeneinander RechtssatzWährend der Geltungsdauer des KFG 1955 richtete sich ein allfälliger Anspruch der gemäß §102 KFG 1955 bestellten Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörten, ausschließlich nach den für sie jeweils geltenden dienstrechtlichen Vorschriften (§107 KFG 1955). Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit dem Erkenntnis VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. etwa VfSlg. 5425/1966, 7846/1976, 8371/1978, 11.395/1987). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang der Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit den Erkenntnissen VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, neuerdings etwa VfSlg. 10.756/1986 und 11.395/1987).Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit dem Erkenntnis VfSlg. 3259 aus 1957, eingeleitete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche etwa VfSlg. 5425 aus 1966,, 7846 aus 1976,, 8371 aus 1978,, 11.395 aus 1987,). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang der Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden vergleiche die mit den Erkenntnissen VfSlg. 7172 aus 1973, und 7173 aus 1973, beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, neuerdings etwa VfSlg. 10.756 aus 1986, und 11.395 aus 1987,). Gleichgültig, ob die hier in Rede stehende Vergütung für gemäß §102 KFG 1955 bestellte Sachverständige als Nebengebühr (Mehrleistungsvergütung) iS des als kärntner Landesrecht in Geltung stehenden §15 Z3 und des §18 GG 1956 (jeweils in der Stammfassung) oder als Entschädigung für Nebentätigkeit iS des §25 GG 1956 angesehen wird, bedarf es zur Begründung eines derartigen Anspruches der Zuerkennung durch Bescheid (so ausdrücklich §25 Abs2 GG 1956 in Bezug auf die Entschädigung für Nebentätigkeit, sofern nicht ein privatrechtlicher Vertrag zugrundeliegt). Über den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für die Jahre von 1958 bis einschließlich 1967 ist demnach mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen, weshalb dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zu einer Entscheidung hierüber fehlt. Soweit mit der Klage der Sache nach die Liquidierung von Beträgen für eine Gutachtertätigkeit nach dem KFG 1967 begehrt wird ist sie zulässig (unter Hinweis auf Vorjudikatur). Die in §129 KFG 1967 getroffene Regelung über die den Sachverständigen iSd §129 Abs1 Abs1 erster Satz lita und litb dieses Gesetzes zu leistende Vergütung ist, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 6937/1972 im einzelnen dargelegt hat, nicht dienstrechtlicher Natur, sondern eine in die Zuständigkeit des Materiengesetzgebers - im gegebenen Fall somit gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG ("Kraftfahrwesen") des Bundesgesetzgebers - fallende Regelung.Die in §129 KFG 1967 getroffene Regelung über die den Sachverständigen iSd §129 Abs1 Abs1 erster Satz lita und litb dieses Gesetzes zu leistende Vergütung ist, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 6937 aus 1972, im einzelnen dargelegt hat, nicht dienstrechtlicher Natur, sondern eine in die Zuständigkeit des Materiengesetzgebers - im gegebenen Fall somit gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG ("Kraftfahrwesen") des Bundesgesetzgebers - fallende Regelung. Es gibt keine Norm, nach der ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der hier in Rede stehenden Art durch "Verschweigung" erlischt. Ebensowenig ist die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Verjährung berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof vertritt nämlich (dem Verwaltungsgerichtshof folgend, s. dazu etwa VwSlg. 2342 A/1951, 3729 A/1955, 4061 A/1956, 6173 A/1963, 7134 A/1967, 10.907 A/1982) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (s. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10.889/1986). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa VwSlg. 6173 A/1963, 10.907 A/1982; VwGH 19.11.1964, 2111/63; 22.6.1978, 397/78). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen (s. etwa auch VwGH 12.3.1968, 449/67). Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf §7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. auch VwSlg. 4860 A/1959). Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (s. etwa auch VwGH 25.11.1969, 550/560/69; 10.3.1972, 1747/70).10.907 A/1982) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (s. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337 aus 1970,, 7617 aus 1975,, 7735 aus 1976,, 8043 aus 1977,, 10.889 aus 1986,). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche etwa VwSlg. 6173 A/1963, 10.907 A/1982; VwGH 19.11.1964, 2111/63; 22.6.1978, 397/78). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen (s. etwa auch VwGH 12.3.1968, 449/67). Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf §7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden vergleiche auch VwSlg. 4860 A/1959). Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (s. etwa auch VwGH 25.11.1969, 550/560/69; 10.3.1972, 1747/70). Die Höhe der einzelnen Vergütungsbeträge ergibt sich aus §66 Abs1 KDV
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