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{'item': ['V23/89', 'V24/89']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1989 GeschäftszahlV23/89,V24/89 Sammlungsnummer12196 LeitsatzZurückweisung von Individualanträgen einer Gemeinde auf Aufhebung von Verordnungen, mit denen Schulsprengel für öffentliche Volksschulen erneut festgesetzt werden wegen fehlender Legitimation; Eintritt der behaupteten Rechtswirkungen durch den nach §47 Abs3 Oö. PflichtschulorganisationsG 1984 über die Leistung der Schulerhaltungsbeiträge ergehenden Bescheid RechtssatzZurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.07.1988, Schu-07/23/1988, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche gemischte Volksschule in St. Ulrich im Mühlkreis erneut festgesetzt wird, insoweit, als die Liegenschaften Pehersdorf 5 - 10, 25 und 28 sowie Hötzeneck 2 - 6, 19 und 20 dem Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule St. Ulrich im Mühlkreis zugeordnet werden, sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.07.1988, Schu-07/23/1988, mit welcher der Schulsprengel für die öffentliche gemischte Volksschule in Neufelden erneut festgesetzt wird, insoweit, als die Liegenschaften Pürnstein 60 sowie Steinbruch 41 und 42 dem Schulsprengel der öffentlichen gemischten Volksschule Neufelden zugeordnet werden, mangels Legitimation. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist es unter anderem, daß die angefochtene Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (s. zB VfSlg. 8009/1977). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen der Verordnung vorliegen, nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Norm für ihn sonstige Wirkungen entfaltet. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang bloß auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung seine Rechtssphäre berührt und - bei Gesetzwidrigkeit - verletzt (s. zB VfSlg. 8974/1980 mwH; vgl. weiters zB VfSlg. 11.056/1986, VfGH 30.9.1987 V68/87).Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist es unter anderem, daß die angefochtene Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (s. zB VfSlg. 8009 aus 1977,). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen der Verordnung vorliegen, nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Norm für ihn sonstige Wirkungen entfaltet. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang bloß auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung seine Rechtssphäre berührt und - bei Gesetzwidrigkeit - verletzt (s. zB VfSlg. 8974 aus 1980, mwH; vergleiche weiters zB VfSlg. 11.056 aus 1986,, VfGH 30.9.1987 V68/87). Die angefochtenen Verordnungen greifen in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde nicht unmittelbar ein; vielmehr wird der behauptete Eingriff in deren Rechtssphäre erst durch eine im §47 Abs3 Oö. PflichtschulorganisationsG 1984 vorgesehene bescheidmäßige Erledigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Landesregierung (betreffend der Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand an den gesetzlichen Schulerhalter) bewirkt, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.