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{'item': ['G238/88', 'G239/88', 'G240/88', 'G241/88', 'V209/88', 'V210/88', 'V211/88', 'V212/88']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1989 GeschäftszahlG238/88,G239/88,G240/88,G241/88,V209/88,V210/88,V211/88,V212/88 Sammlungsnummer12194 LeitsatzGrundrecht auf Datensc

§5Abs1 DSG) die Vorschriften des 2.

Abschnittes, sondern (

§5Abs2 zweiter Satz DSG) jene des 3.

Abschnittes dieses Gesetzes anzuwenden sind. Die Erlassung einer solchen Verordnung hat somit auch die Anwendbarkeit des §28 Abs1 DSG zur Folge: Danach sind Ansprüche, wie sie sich aus dem 3. Abschnitt des DSG ergeben, auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Eine Verordnung nach §5 Abs2 erster Satz DSG hat - dies gilt für die novellierte wie für die ursprüngliche Fassung - konstitutive Wirkung vergleiche etwa Stadler, Wirtschaftsinformationen und Datenschutz, ÖZW 1979, S 9 ff., hier S 11; Wielinger, Bemerkungen zum DSG, ZfV 1979, S 299 ff., hier S 303): Ihre Erlassung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, daß auf die Datenverarbeitungen des von ihr erfaßten, unter §5 Abs1 DSG fallenden Rechtsträgers nicht (

§5Abs1 DSG) die Vorschriften des 2.

Abschnittes, sondern (

§5Abs2 zweiter Satz DSG) jene des 3.

Abschnittes dieses Gesetzes anzuwenden sind. Die Erlassung einer solchen Verordnung hat somit auch die Anwendbarkeit des §28 Abs1 DSG zur Folge: Danach sind Ansprüche, wie sie sich aus dem

  1. Abschnitt des DSG ergeben, auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Soweit §5 Abs2 erster Satz DSG idF der DSG-Novelle 1986 die Ausnahme von Rechtsträgern iS des §5 Abs1 DSG, die auch in Formen des Privatrechts tätig sind, von der Anwendung des
  2. Abschnittes des DSG nicht zuläßt und dadurch die Anwendbarkeit des
  3. Abschnittes dieses Gesetzes auf solche Rechtsträger - damit aber zugleich die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg gegenüber solchen Rechtsträgern - auch insoweit ausschließt, als derartige Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, steht er mit der Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 DSG in Widerspruch:Soweit §5 Abs2 erster Satz DSG in der Fassung der DSG-Novelle 1986 die Ausnahme von Rechtsträgern iS des §5 Abs1 DSG, die auch in Formen des Privatrechts tätig sind, von der Anwendung des
  4. Abschnittes des DSG nicht zuläßt und dadurch die Anwendbarkeit des
  5. Abschnittes dieses Gesetzes auf solche Rechtsträger - damit aber zugleich die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg gegenüber solchen Rechtsträgern - auch insoweit ausschließt, als derartige Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, steht er mit der Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 DSG in Widerspruch: Die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg gegenüber Rechtsträgern iS des §5 Abs1 DSG, soweit diese in Formen des Privatrechts tätig sind, ist durch §1 Abs6 DSG unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit gewährleistet. Im Widerspruch dazu verhindert §5 Abs2 erster Satz DSG in der novellierten Fassung die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg gegenüber solchen unter §5 Abs1 DSG fallenden Rechtsträgern, deren Ausnahme von der Anwendung des
  6. Abschnittes des DSG (allein schon) deswegen ausgeschlossen ist, weil diese Ausnahme nicht "im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist". §5 Abs2 des DSG, BGBl. 565/1978, idF des ArtI Z3 der DSG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §5 Abs2 des DSG, BGBl. 565/1978, tritt in der Stammfassung wieder in Kraft.§5 Abs2 des DSG, Bundesgesetzblatt 565 aus 1978,, in der Fassung des ArtI Z3 der DSG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §5 Abs2 des DSG, Bundesgesetzblatt 565 aus 1978,, tritt in der Stammfassung wieder in Kraft. In dem die Normenprüfungsverfahren einleitenden Beschluß nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung dürfte, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben sollte, daß §5 Abs2 DSG (idF der DSG-Novelle 1986) nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist, in dieser Gesetzesstelle nicht die nach Art18 B-VG erforderliche Deckung finden. Da jedoch das Gesetzesprüfungsverfahren zur Aufhebung des §5 Abs2 DSG (in der novellierten Fassung) geführt hat, ist die Voraussetzung für die Durchführung des Verordnungsprüfungsverfahrens weggefallen. Dieses war daher einzustellen.In dem die Normenprüfungsverfahren einleitenden Beschluß nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung dürfte, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben sollte, daß §5 Abs2 DSG in der Fassung der DSG-Novelle 1986) nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist, in dieser Gesetzesstelle nicht die nach Art18 B-VG erforderliche Deckung finden. Da jedoch das Gesetzesprüfungsverfahren zur Aufhebung des §5 Abs2 DSG (in der novellierten Fassung) geführt hat, ist die Voraussetzung für die Durchführung des Verordnungsprüfungsverfahrens weggefallen. Dieses war daher einzustellen. (Anlaßfall: E v 12.10.89, B31/88)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.