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{'item': ['V208/88', 'V33/89', 'V88/89', 'V90/89']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1989 GeschäftszahlV208/88,V33/89,V88/89,V90/89 Sammlungsnummer12191 LeitsatzAufhebung des §4 Abs3 NotstandshilfeV wegen fehlender gesetzlicher Deckung durch §36 AlVG; keine Ermächtigung zu einer Regelung, nach der das Überschreiten eines bestimmten Einkommens durch die unterhaltspflichtigen Angehörigen zum Ausschließungsgrund für den Bezug von Notstandshilfe überhaupt wird Rechtssatz§4 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10.07.1973, BGBl. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (NotstandshilfeV) idF der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23.06.1988, BGBl. 319/1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.§4 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10.07.1973, Bundesgesetzblatt 352 aus 1973,, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (NotstandshilfeV) in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23.06.1988, Bundesgesetzblatt 319 aus 1988,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Das AlVG ermächtigt den Verordnungsgeber zwar zu einer Regelung, derzufolge das Überschreiten eines bestimmten Einkommens durch die unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Anrechnung auf die Notstandshilfe führt, nicht aber dazu, es zum Ausschließungsgrund für den Bezug von Notstandshilfe überhaupt zu machen. Ebensowenig entspricht es dem AlVG, die Steigerungsregelung des §6 Abs3 der Verordnung und die Erhöhungsmöglichkeit des §6 Abs4 dann auszuschließen, wenn das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen (bzw gleichgehaltener Personen) aus einem Gewerbebetrieb oder einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb stammt, sie aber in allen anderen Fällen vorzusehen. Das AlVG ermächtigt den Verordnungsgeber nicht dazu, bei der Festlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notlage vom Durchschnittseinkommen bestimmter Bevölkerungsgruppen auszugehen, sondern verpflichtet ihn, Regeln für die Behandlung des Einzelfalls aufzustellen. Von der Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsbestimmung konnte der Verfassungsgerichtshof absehen, weil nach Wegfall der Sonderregelung des §4 Abs3 NotstandshilfeV eine gesetzeskonforme Vollziehung auch der dort geregelten Fälle nach den allgemeinen Regeln über die Anrechnung der Angehörigeneinkommen möglich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, von der ihm gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung auch für die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesache, die zu dem zu V90/89 protokollierten Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes geführt hat, herbeizuführen, um solcherart eine klare und den Interessen der Beschwerdeführer entsprechende Rechtslage zu bewirken (vgl. zB VfSlg. 10737/1985, S 891; VfGH vom 03.12.1988, V73-84/88 ua). Diese Entscheidung kommt einer Einstellung des Verfahrens V90/89 gleich.Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, von der ihm gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung auch für die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesache, die zu dem zu V90/89 protokollierten Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes geführt hat, herbeizuführen, um solcherart eine klare und den Interessen der Beschwerdeführer entsprechende Rechtslage zu bewirken vergleiche zB VfSlg. 10737 aus 1985,, S 891; VfGH vom 03.12.1988, V73-84/88 ua). Diese Entscheidung kommt einer Einstellung des Verfahrens V90/89 gleich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.