RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1989 GeschäftszahlG70/89 Sammlungsnummer12185 LeitsatzAufhebung des §150 RDG wegen fehlender Bestimmtheit der Ermächtigung an das Disziplinargericht zur Kürzung der Bezüge des suspendierten Richters Rechtssatz§150 des RDG, BGBl. 305/1961, idF des ArtI Z6 des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§150 des RDG, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961,, in der Fassung des ArtI Z6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 292 aus 1978,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, daß der OGH auch als Disziplinargericht für Richter als "Gericht" iSd Art89 Abs2 und des Art140 Abs1 B-VG anzusehen ist (vgl. etwa zur Gerichtseigenschaft des beim OGH eingerichteten Disziplinarsenates für Notare VfSlg. 7938/1976).Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, daß der OGH auch als Disziplinargericht für Richter als "Gericht" iSd Art89 Abs2 und des Art140 Abs1 B-VG anzusehen ist vergleiche etwa zur Gerichtseigenschaft des beim OGH eingerichteten Disziplinarsenates für Notare VfSlg. 7938 aus 1976,). Da auch §150 RDG aus den im Erk. VfSlg. 11.035/1986 (Aufhebung des §112 Abs2 BDG) dargelegten Gründen nur die unbestimmte Ermächtigung an das zuständige Disziplinargericht enthält, eine Kürzung der Bezüge des suspendierten Richters bis auf zwei Drittel zu verfügen, widerspricht diese Vorschrift dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip für die Vollziehung ganz allgemein ableitbaren Bestimmtheitsgebot, wie es Art18 Abs1 B-VG für die Verwaltung ausdrücklich festlegt.Da auch §150 RDG aus den im Erk. VfSlg. 11.035 aus 1986, (Aufhebung des §112 Abs2 BDG) dargelegten Gründen nur die unbestimmte Ermächtigung an das zuständige Disziplinargericht enthält, eine Kürzung der Bezüge des suspendierten Richters bis auf zwei Drittel zu verfügen, widerspricht diese Vorschrift dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip für die Vollziehung ganz allgemein ableitbaren Bestimmtheitsgebot, wie es Art18 Abs1 B-VG für die Verwaltung ausdrücklich festlegt. Im Hinblick darauf, daß die Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Bestimmung seit der Fällung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.035/1986 und 11.149/1986 offenkundig ist, sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung iSd Art140 Abs5 B-VG die Höchstfrist von einem Jahr zu bestimmen, zumal für den Bereich des BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. 237/1987 eine entsprechende Neuregelung bereits getroffen wurde.Im Hinblick darauf, daß die Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Bestimmung seit der Fällung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.035 aus 1986, und 11.149 aus 1986, offenkundig ist, sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung iSd Art140 Abs5 B-VG die Höchstfrist von einem Jahr zu bestimmen, zumal für den Bereich des BDG 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 237 aus 1987, eine entsprechende Neuregelung bereits getroffen wurde.
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