stanz gegeben; Abweisung des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung einiger Worte
Der Antrag auf Aufhebung der Worte "... mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind (§§185 bis 206), ..."
Aus dem Zusammenhang der Ausdrücke "letzte
stanz"
GG 1945 und "oberste
stanz"
Abs3 der Verfassung 1934 ergibt sich zweifelsfrei, daß unter der "obersten
stanz" keineswegs die nach dem hierarchischen Behördenaufbau höchste Verwaltungsbehörde zu verstehen war; mit diesem Ausdruck war vielmehr auch eine Behörde erfaßt, die
der Behördenorganisation sogar auf einer niedrigeren Stufe als die
Betracht kommende "letzte
stanz" (di. jene Behörde, gegen die sich die Bescheidbeschwerde zu richten hätte) steht.
der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde unter der "oberste(n)
stanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich
der Lage war" nicht nur die im
stanzenzug angerufene Behörde sowie jene Verwaltungsbehörde verstanden, an welche die Kompetenz zur Entscheidung devolviert war, sondern auch die (mit einem gegen die Säumigkeit gerichteten administrativen Rechtsbehelf nicht angreifbare) untätig gebliebene Behörde erster
stanz. Die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 1946, BGBl. 211, verankerte die Säumnisbeschwerde verfassungsrechtlich, gab dabei aber die Konstruktion auf, das Vorliegen einer negativen letztinstanzlichen Entscheidung als Beschwerdegegenstand zu fingieren.Die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 1946, Bundesgesetzblatt 211, verankerte die Säumnisbeschwerde verfassungsrechtlich, gab dabei aber die Konstruktion auf, das Vorliegen einer negativen letztinstanzlichen Entscheidung als Beschwerdegegenstand zu fingieren. Die Gegenüberstellung des §19 Abs2 VwGG 1945 mit §25 VwGG idF der Novelle 1946 zeigt, daß die zur Bezeichnung der säumigen Behörde gebrauchte Wendung "oberste
stanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich
der Lage war" unverändert beibehalten wurde. Für die Annahme, daß dieser Ausdruck einen Bedeutungswandel erfahren habe, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die derart definierte "oberste
stanz" ist mit der im zweiten Satz des §27 VwGG erwähnten "säumigen Behörde" identisch und umfaßt die mit einem Rechtsmittel angerufene
stanzmäßig übergeordnete Behörde, die aufgrund eines Devolutionsantrages zuständig gewordene sachlich
Betracht kommende Oberbehörde sowie die (mit einem gegen die Säumigkeit gerichteten administrativen Rechtsbehelf nicht angreifbare) untätig gebliebene Behörde erster
stanz.Die Gegenüberstellung des §19 Abs2 VwGG 1945 mit §25 VwGG
der Fassung der Novelle 1946 zeigt, daß die zur Bezeichnung der säumigen Behörde gebrauchte Wendung "oberste
stanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich
der Lage war" unverändert beibehalten wurde. Für die Annahme, daß dieser Ausdruck einen Bedeutungswandel erfahren habe, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die derart definierte "oberste
stanz" ist mit der im zweiten Satz des §27 VwGG erwähnten "säumigen Behörde" identisch und umfaßt die mit einem Rechtsmittel angerufene
stanzmäßig übergeordnete Behörde, die aufgrund eines Devolutionsantrages zuständig gewordene sachlich
Betracht kommende Oberbehörde sowie die (mit einem gegen die Säumigkeit gerichteten administrativen Rechtsbehelf nicht angreifbare) untätig gebliebene Behörde erster
stanz. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bietet der Wortlaut des Art132 (erster Satz) B-VG überhaupt keinen Anlaß, eine wie auch immer geartete Einschränkung des Rechtsschutzes durch den Verwaltungsgerichtshof gegen die Untätigkeit einer zur Bescheiderlassung verpflichteten Behörde außerhalb des Falles anzunehmen, daß noch Abhilfe gegen die Untätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde beansprucht werden kann. Beachtet man den Grund für die vorgenommene Änderung der Wendung
GG idF der Novelle 1946 "oberste
stanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich
der Lage war"
"oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im
stanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte", so bestand er
einer Verdeutlichung und Präzisierung im Sinne der gegebenen Gesetzeslage unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; keinesfalls kann der Änderung jedoch die Absicht unterstellt werden, den mit administrativen Rechtsbehelfen nicht bekämpfbaren Fall einer Säumigkeit der Behörde erster
stanz aus dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auszuschalten und auf die - gewiß weniger schutzbedürftigen - Fälle zu beschränken,
denen ein Rechtsmittel oder ein Devolutionsantrag unerledigt geblieben ist. Eine solche Beschränkung kann auch nicht mit der allgemeinen Annahme gerechtfertigt werden, daß der sich aus Art131 Abs1 B-VG ergebende Grundsatz, der Verwaltungsgerichtshof sei erst nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen
stanzenzuges zur Entscheidung berufen, sinngemäß auf Art132 B-VG zu übertragen sei.Beachtet man den Grund für die vorgenommene Änderung der Wendung
GG
der Fassung der Novelle 1946 "oberste
stanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich
der Lage war"
"oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im
stanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte", so bestand er
einer Verdeutlichung und Präzisierung im Sinne der gegebenen Gesetzeslage unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; keinesfalls kann der Änderung jedoch die Absicht unterstellt werden, den mit administrativen Rechtsbehelfen nicht bekämpfbaren Fall einer Säumigkeit der Behörde erster
stanz aus dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auszuschalten und auf die - gewiß weniger schutzbedürftigen - Fälle zu beschränken,
denen ein Rechtsmittel oder ein Devolutionsantrag unerledigt geblieben ist. Eine solche Beschränkung kann auch nicht mit der allgemeinen Annahme gerechtfertigt werden, daß der sich aus Art131 Abs1 B-VG ergebende Grundsatz, der Verwaltungsgerichtshof sei erst nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen
stanzenzuges zur Entscheidung berufen, sinngemäß auf Art132 B-VG zu übertragen sei. Auch das verfassungskonforme Verständnis der
Erörterung stehenden Wendung im §27 VwGG 1985 führt zum Ergebnis, daß die ausdrücklich angeführten Fälle der Anrufung der sodann säumigen Behörde im
stanzenzug oder durch einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nicht als eine erschöpfende, sondern bloß als eine demonstrative Aufzählung von Säumnisfällen zu werten ist. Aus den dargelegten Gründen vermag der Verfassungsgerichtshof sohin der vom Verwaltungsgerichtshof
dessen Beschluß Z82/16/0007 vom 18.02.1982 (Anw. 1982 S 526 f mit Glosse des Beteiligten) ausgedrückten Rechtsauffassung nicht beizutreten, der Verwaltungsgerichtshof könne im Fall, daß die (nicht mit Devolutionsantrag belangbare) Behörde erster
stanz ihre Entscheidungspflicht verletzt, mit Säumnisbeschwerde bloß dann angerufen werden, wenn diese Behörde zugleich (die sachlich
Betracht kommende) "oberste Behörde" ist. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet vielmehr der von Ringhofer (Der Verwaltungsgerichtshof, 1955, S 182 und 184) und Oberndorfer (Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S 80 mit ausdrücklicher Bezugnahme auf §311 BAO) vertretenen gegenteiligen Anschauung bei. Was die vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken anlangt, ist seine Annahme von der rechtlichen Undurchsetzbarkeit bestimmter Ansprüche im Fall der Behördensäumigkeit nur auf dem Boden seiner vorhin erwähnten Rechtsprechung zu verstehen, welche die Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit Säumnisbeschwerde bei nicht mit Devolutionsantrag bekämpfbarer Untätigkeit der Behörde erster
stanz verneint. Da diese Annahme vom Verfassungsgerichtshof aus den schon angeführten Gründen nicht geteilt wird, erweist sich
diesem Sinn die Prämisse der Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes als nicht tragfähig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.