RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1989 GeschäftszahlV195/88 Sammlungsnummer12168 LeitsatzFiktion einer neuerlichen Verwirklichung des Abgabentatbestandes; Widerspruch einiger Bestimmungen der KanalgebührenO Fulpmes zu den gesetzlichen Vorschriften über die Abgabenverjährung RechtssatzArt135 Abs4 B-VG legt fest, daß der Verwaltungsgerichtshof im Falle von Bedenken (ua.) gegen Verordnungen in gleicher Weise vorzugehen hat wie die in Art89 angeführten Gerichte und ihm demgemäß die in den Art89 und 139 Abs1 B-VG näher ausgeführten Anfechtungsbefugnisse zukommen. Art135 Abs4 stellt den Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mit den (ordentlichen) Gerichten gleich (vgl. auch Mayer-Rill-Funk-Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht, Wien 1976, S 84). Hiebei hat der Verfassungsgesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "sinngemäß" den Umstand berücksichtigt, daß dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kein (in Art89 Abs2 B-VG erwähnter) gerichtlicher Instanzenzug vorausgeht.Art135 Abs4 B-VG legt fest, daß der Verwaltungsgerichtshof im Falle von Bedenken (ua.) gegen Verordnungen in gleicher Weise vorzugehen hat wie die in Art89 angeführten Gerichte und ihm demgemäß die in den Art89 und 139 Abs1 B-VG näher ausgeführten Anfechtungsbefugnisse zukommen. Art135 Abs4 stellt den Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mit den (ordentlichen) Gerichten gleich vergleiche auch Mayer-Rill-Funk-Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht, Wien 1976, S 84). Hiebei hat der Verfassungsgesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "sinngemäß" den Umstand berücksichtigt, daß dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kein (in Art89 Abs2 B-VG erwähnter) gerichtlicher Instanzenzug vorausgeht. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten, wenn dieser davon ausgeht, er habe im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorstellungsbescheides nicht nur zu beurteilen, ob K H (überhaupt) Eigentümer der Liegenschaft sei, sondern auch, ob dieses Eigentumsverhältnis im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (bereits) gegeben war, zumal dann, wenn die Eigentümereigenschaft erst später eingetreten wäre, schon deshalb keine Gebührenpflicht des K H iSd §1 Abs3 dritter Satz KanalgebührenO der Gemeinde Fulpmes vom 13.02.1975 entstanden wäre. So gesehen ist es aber durchaus folgerichtig, wenn der Verwaltungsgerichtshof meint, er habe die den Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenpflicht festlegende Vorschrift des §1 Abs3 dritter Satz und die damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Bestimmung des §6 Abs2 der bekämpften Verordnung anzuwenden. §1 Abs3 dritter Satz und §6 Abs2 der KanalgebührenO der Gemeinde Fulpmes vom 13.02.1975 idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 15.12.1977, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 09.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.