RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1989 GeschäftszahlB1123/88 Sammlungsnummer12154 LeitsatzEtappenweise Einführung der Neuregelung der Besoldungsgruppen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung; sachliche Rechtfertigung durch die dadurch bewirkte Aufteilung der Mehrkosten; keine Überschreitung des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offenstehenden Gestaltungsspielraums des Dienst- und Besoldungsrechtes; keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm RechtssatzDem Gesetzgeber ist bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er ist lediglich gehalten, deren Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11.193/1986, S 882). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983).Dem Gesetzgeber ist bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er ist lediglich gehalten, deren Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht vergleiche etwa VfSlg. 11.193 aus 1986,, S 882). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607 aus 1983,). Keine Gleichheitswidrigkeit des §184a (nunmehr: §228) BDG 1979. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles kann dem Gesetzgeber nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz entgegengetreten werden, wenn er mit der Einführung der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung durch das Bundesgesetz BGBl. 659/1983 (zunächst nur) für einen Teil der in der Post- und Telegraphenverwaltung tätigen Beamten - nämlich jene in den Dienststellen des Betriebsdienstes - ein auf die betrieblichen Erfordernisse und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung Bedacht nehmendes Laufbahn- und Besoldungsrecht einführte. Ebensowenig kann es dem Gesetzgeber als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches der (nur) für die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung maßgeblichen besonderen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die Zugehörigkeit der Beamten zu bestimmt gearteten Dienststellen und nicht auf deren tatsächliche Verwendung abstellte. Die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer "Dienststelle des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung" (ungeachtet der Art seiner tatsächlichen Verwendung) ist ein Kriterium, an das anzuknüpfen für die in Rede stehende besoldungsrechtliche Regelung - die den Erfordernissen "betriebliche Tätigkeiten und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung" Rechnung tragen soll - zwar nicht geboten, aber auch nicht unsachlich ist. Selbst Härtefälle können nur während eines verhältnismäßig eng begrenzten Zeitraumes auftreten, nämlich vom Zeitpunkt der Einführung der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (01.01.1984) bis zum Zeitpunkt der Einbeziehung sämtlicher Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung in diese Besoldungsgruppe (01.01.1990).Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles kann dem Gesetzgeber nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz entgegengetreten werden, wenn er mit der Einführung der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 659 aus 1983, (zunächst nur) für einen Teil der in der Post- und Telegraphenverwaltung tätigen Beamten - nämlich jene in den Dienststellen des Betriebsdienstes - ein auf die betrieblichen Erfordernisse und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung Bedacht nehmendes Laufbahn- und Besoldungsrecht einführte. Ebensowenig kann es dem Gesetzgeber als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches der (nur) für die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung maßgeblichen besonderen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die Zugehörigkeit der Beamten zu bestimmt gearteten Dienststellen und nicht auf deren tatsächliche Verwendung abstellte. Die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer "Dienststelle des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung" (ungeachtet der Art seiner tatsächlichen Verwendung) ist ein Kriterium, an das anzuknüpfen für die in Rede stehende besoldungsrechtliche Regelung - die den Erfordernissen "betriebliche Tätigkeiten und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung" Rechnung tragen soll - zwar nicht geboten, aber auch nicht unsachlich ist. Selbst Härtefälle können nur während eines verhältnismäßig eng begrenzten Zeitraumes auftreten, nämlich vom Zeitpunkt der Einführung der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (01.01.1984) bis zum Zeitpunkt der Einbeziehung sämtlicher Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung in diese Besoldungsgruppe (01.01.1990). In dem Umstand, daß die Neuregelung des §184a (nunmehr: §228) BDG 1979 nicht unter einem eingeführt, sondern zunächst nur für eine bestimmte Gruppe von Beamten in der Post- und Telegraphenverwaltung in Geltung gesetzt und in der Folge etappenweise auf weitere Gruppen von Beamten dieses Verwaltungszweiges ausgedehnt wurde, sodaß sie erst ab 01.01.1990 sämtliche Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung erfaßt, liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers kann vielmehr dadurch als gerechtfertigt angesehen werden, daß es eine Verteilung der durch die Neuregelung bedingten Mehrkosten für den Bund auf mehrere Jahre bewirkt (siehe dazu etwa VfSlg. 6365/1971; ferner auch VwGH 27.06.1988, 86/12/0169, S 8 f.) und solchermaßen das plötzliche Auftreten einer großen finanziellen (Mehr-)Belastung dieser Gebietskörperschaft vermeidet (vgl. dazu etwa VfSlg. 9031/1981).In dem Umstand, daß die Neuregelung des §184a (nunmehr: §228) BDG 1979 nicht unter einem eingeführt, sondern zunächst nur für eine bestimmte Gruppe von Beamten in der Post- und Telegraphenverwaltung in Geltung gesetzt und in der Folge etappenweise auf weitere Gruppen von Beamten dieses Verwaltungszweiges ausgedehnt wurde, sodaß sie erst ab 01.01.1990 sämtliche Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung erfaßt, liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers kann vielmehr dadurch als gerechtfertigt angesehen werden, daß es eine Verteilung der durch die Neuregelung bedingten Mehrkosten für den Bund auf mehrere Jahre bewirkt (siehe dazu etwa VfSlg. 6365 aus 1971,; ferner auch VwGH 27.06.1988, 86/12/0169, S 8 f.) und solchermaßen das plötzliche Auftreten einer großen finanziellen (Mehr-)Belastung dieser Gebietskörperschaft vermeidet vergleiche dazu etwa VfSlg. 9031 aus 1981,). Der Umstand, daß die Überleitung des Verwaltungsdienstes in das PT-Schema zunächst nur für die Beamten in den "Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung" vorgesehen wurde, findet in dem mit der Einführung der neuen Besoldungsgruppe verfolgten Ziel der Schaffung eines auf die "Erfordernisse betrieblicher Tätigkeiten und Strukturen in der Post- und Telegraphenverwaltung Bedacht" nehmenden Laufbahn- und Besoldungsrechtes eine aus der Sicht des Gleichheitsgebotes hinreichende Begründung. Keine Gleichheitswidrigkeit des §184a (nunmehr: §228) BDG 1979; sachliche Rechtfertigung der etappenweisen Einführung der Neuregelung durch die dadurch bewirkte Aufteilung der Mehrkosten.
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