RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1989 GeschäftszahlB121/86 Sammlungsnummer12134 LeitsatzOhne Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; Abweisung der - zulässigen - Beschwerde gegen das Anlegen von Handfesseln; kein Verstoß gegen Art3 MRK RechtssatzGemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in allen Fällen der Haftgründe nach §175 Abs1 Z2 bis 4 und Abs2 zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch ein Organ der Sicherheitsbehörde ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist (vgl. auch dazu VfSlg. 9934/1984). Davon kann im Beschwerdefall im Hinblick auf den mehrere Stunden währenden Zeitraum zwischen den Fernschreiben (Fahndungsersuchen) und der Festnahme des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Seine Festnahme und weitere Anhaltung erweist sich somit schon aus diesem Grund als gesetzwidrig und demgemäß als festzustellende Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit.Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in allen Fällen der Haftgründe nach §175 Abs1 Z2 bis 4 und Abs2 zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch ein Organ der Sicherheitsbehörde ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist vergleiche auch dazu VfSlg. 9934 aus 1984,). Davon kann im Beschwerdefall im Hinblick auf den mehrere Stunden währenden Zeitraum zwischen den Fernschreiben (Fahndungsersuchen) und der Festnahme des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Seine Festnahme und weitere Anhaltung erweist sich somit schon aus diesem Grund als gesetzwidrig und demgemäß als festzustellende Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer aus der Sicht der im Gendarmerieposten dienstversehenden Beamten eines verhältnismäßig kurze Zeit vorher verübten bewaffneten Raubüberfalls verdächtig war, erscheint das vorübergehende Anlegen von Handfesseln (bis zum Eintreffen der Beamten der Kriminalabteilung) als gerechtfertigt; wenngleich aufgrund der vorgenommenen Personsdurchsuchung feststand, daß der Beschwerdeführer unbewaffnet war, war dennoch weder eine Gefährdung des ihm allein gegenüberstehenden Gendarmeriebeamten noch ein Fluchtversuch auszuschließen. Eine gerechtfertigte Fesselung - wie hier - verstößt jedoch nicht gegen Art3 MRK. Der Beschwerdeführer wurde sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung einer erniedrigenden Behandlung nicht verletzt (vgl. zB VfSlg. 9836/1983 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).Eine gerechtfertigte Fesselung - wie hier - verstößt jedoch nicht gegen Art3 MRK. Der Beschwerdeführer wurde sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung einer erniedrigenden Behandlung nicht verletzt vergleiche zB VfSlg. 9836 aus 1983, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
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