G; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit RechtssatzKeine Verletzung der Beschwerdeführerinnen im Recht auf persönliche Freiheit durch ihre Festnahme. Die Beschwerdeführerinnen geben zu, am Ort der Festnahme die Prostitution ohne die vorgeschriebene Meldung ausgeübt zu haben, sie bestreiten auch in der Beschwerdeschrift nicht, den Kriminalbeamten - die sie zunächst für Kunden hielten - Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten zu haben. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Kriminalbeamten die Beschwerdeführerinnen bei
G, LGBl. 7/1984, iVm der Strafbestimmung des §8 Abs1 leg. cit. auf frischer Tat betreten haben.Die Beschwerdeführerinnen geben zu, am Ort der Festnahme die Prostitution ohne die vorgeschriebene Meldung ausgeübt zu haben, sie bestreiten auch in der Beschwerdeschrift nicht, den Kriminalbeamten - die sie zunächst für Kunden hielten - Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten zu haben. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Kriminalbeamten die Beschwerdeführerinnen bei
G, Landesgesetzblatt 7 aus 1984,, in Verbindung mit der Strafbestimmung des §8 Abs1 leg. cit. auf frischer Tat betreten haben. Vertretbare Annahme der
G, LGBl. 7/1984, iVm der Strafbestimmung des §8 Abs1 leg. cit.Vertretbare Annahme der
G, Landesgesetzblatt 7 aus 1984,, in Verbindung mit der Strafbestimmung des §8 Abs1 leg. cit. In der Beschwerde wird überhaupt nicht ausgeführt, in welcher Weise die Durchsuchung ausgeführt wurde (zum Begriff der Hausdurchsuchung vgl. zB VfSlg. 10272/1984 S. 603), es wird nicht im geringsten spezifiziert, um welches Schreiben es sich bei dem angeblich beschlagnahmten Brief handelt und von wo oder aus wessen Gewahrsam der Brief "mitgenommen" worden sein soll. Da nicht einmal dargelegt wird, ob der Beschwerdeführer G P bei den von ihm inkriminierten Amtshandlungen (zur Gänze, zum Teil oder gar nicht) anwesend war und ob und welche Wahrnehmungen er dabei gemacht hat, besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Anlaß, den Beschwerdeführer zu seinen substanzarmen, der Wahrscheinlichkeit entbehrenden Behauptungen als Partei zu vernehmen.In der Beschwerde wird überhaupt nicht ausgeführt, in welcher Weise die Durchsuchung ausgeführt wurde (zum Begriff der Hausdurchsuchung vergleiche zB VfSlg. 10272 aus 1984, S. 603), es wird nicht im geringsten spezifiziert, um welches Schreiben es sich bei dem angeblich beschlagnahmten Brief handelt und von wo oder aus wessen Gewahrsam der Brief "mitgenommen" worden sein soll. Da nicht einmal dargelegt wird, ob der Beschwerdeführer G P bei den von ihm inkriminierten Amtshandlungen (zur Gänze, zum Teil oder gar nicht) anwesend war und ob und welche Wahrnehmungen er dabei gemacht hat, besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Anlaß, den Beschwerdeführer zu seinen substanzarmen, der Wahrscheinlichkeit entbehrenden Behauptungen als Partei zu vernehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.