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{'item': 'B29/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1989 GeschäftszahlB29/89 Sammlungsnummer12119 LeitsatzVersagung der Zustimmung zum Eigentumserwerb an einer Wiesenfläche; keine Nutzung im Rahmen eines lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes; keine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung; keine Entziehung des gesetzlichen Richters RechtssatzTräfe die Behauptung des Beschwerdeführers zu, daß dem Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigt, die Qualifikation eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht zukommt, dann hätte die belangte Behörde bei der Versagung der Genehmigung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen wäre. Dadurch wäre der Beschwerdeführer im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9063/1981, 10447/1985) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.Träfe die Behauptung des Beschwerdeführers zu, daß dem Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigt, die Qualifikation eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht zukommt, dann hätte die belangte Behörde bei der Versagung der Genehmigung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen wäre. Dadurch wäre der Beschwerdeführer im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9063 aus 1981,, 10447 aus 1985,) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu. Nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung (VfSlg. 7898/1976, 8415/1978, 8718/1979, 9005/1981, 9063/1981, 10921/1986) ist bei verfassungskonformer Auslegung des §1 Abs1 Z1 GVG davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um einen Rechtserwerb durch Inländer handelt) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind; das sind solche, auf denen eine Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (VfSlg. 8257/1978), wobei, um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden dürfen; der Entfall der Widmung darf daher nur solange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist (VfSlg. 7838/1976).Dies trifft jedoch nicht zu. Nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung (VfSlg. 7898 aus 1976,, 8415 aus 1978,, 8718 aus 1979,, 9005 aus 1981,, 9063 aus 1981,, 10921 aus 1986,) ist bei verfassungskonformer Auslegung des §1 Abs1 Z1 GVG davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um einen Rechtserwerb durch Inländer handelt) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind; das sind solche, auf denen eine Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (VfSlg. 8257 aus 1978,), wobei, um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden dürfen; der Entfall der Widmung darf daher nur solange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist (VfSlg. 7838 aus 1976,). Soweit die Beschwerde auf mögliche politische Hintergründe, die bei der Entscheidung mitgewirkt hätten, anspielt, finden sich hiefür in den Verwaltungsakten nicht die leisesten Anhaltspunkte. Auch sonst deutet nichts darauf hin, daß sich die Behörde von unsachlichen Motiven bei ihrer Entscheidung leiten hätte lassen. Der Beschwerdeführer selbst muß zugeben, daß er Zupachtungen benötigt, um die Futtergrundlage für seinen Viehbestand zu schaffen, woraus die Behörde jedenfalls vertretbarer Weise schloß, daß gemessen an den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücken ein vom Gesetz vorausgesetzter landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, daß ein Pferdeverleih ausgeübt wird, insoferne eine der Landwirtschaft zuzuzählende Tätigkeit überhaupt vorliegt. Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs gemäß §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983.Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs gemäß §4 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.