RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1989 GeschäftszahlB67/89 Sammlungsnummer12120 LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages zwischen Ausländern in denkmöglicher Anwendung des §4 Abs2 lita und litb Tir. GVG 1983 RechtssatzKeine Bedenken gegen §4 Abs2 lita und b Tir. GVG 1983; keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbes gemäß §4 Abs2 lita und litb Tir. GVG 1983. Es ist keineswegs abwegig, wenn die belangte Behörde nach der lita des §4 Abs2 Tir. GVG 1983 die Zustimmung versagt, obwohl auch die Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaßen, zumal diese ihre Rechte auf dem Boden einer anderen Rechtslage erworben hatten (vgl. zB VfSlg. 10895/1986). Daran ändert es auch nichts, daß der beabsichtigte Rechtserwerb keine Vermehrung der Zahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt; denn es ließe sich offenkundig sachlich nicht rechtfertigen, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer zu begünstigen, weil schon der Verkäufer Ausländer war, oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag (vgl. auch VfSlg. 8501/1979, zuletzt VfGH 09.06.1988 B698/87). Es ist aber auch keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde aus dem (unbekämpft gebliebenen) Umstand, daß 8 % der Grundeigentümer der Gemeinde Achenkirch Ausländer sind, auf eine drohende Überfremdung iSd §4 Abs2 lita GVG schloß; der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu auf die Erkenntnisse VfSlg. 8436/1978, 8501/1979 und 11102/1986.Es ist keineswegs abwegig, wenn die belangte Behörde nach der lita des §4 Abs2 Tir. GVG 1983 die Zustimmung versagt, obwohl auch die Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaßen, zumal diese ihre Rechte auf dem Boden einer anderen Rechtslage erworben hatten vergleiche zB VfSlg. 10895 aus 1986,). Daran ändert es auch nichts, daß der beabsichtigte Rechtserwerb keine Vermehrung der Zahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt; denn es ließe sich offenkundig sachlich nicht rechtfertigen, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer zu begünstigen, weil schon der Verkäufer Ausländer war, oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag vergleiche auch VfSlg. 8501 aus 1979,, zuletzt VfGH 09.06.1988 B698/87). Es ist aber auch keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde aus dem (unbekämpft gebliebenen) Umstand, daß 8 % der Grundeigentümer der Gemeinde Achenkirch Ausländer sind, auf eine drohende Überfremdung iSd §4 Abs2 lita GVG schloß; der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu auf die Erkenntnisse VfSlg. 8436 aus 1978,, 8501 aus 1979, und 11102 aus 1986,. Zu bemerken ist, daß nach der Aktenlage das in Rede stehende "Ferienhaus" (es besteht immerhin aus mehreren Räumen (Wohnraum, Gästeraum, Schlafraum, Diele, Bad, WC, Abstellraum, samt einer Garage und einer Terrasse)) in einem Siedlungsgebiet, nämlich der "Formersiedlung", liegt, in der sich ca zehn Wohnobjekte befinden, die als Dauerwohnsitze dienen. Es ist daher offenkundig nicht abwegig, wenn die belangte Behörde daraus schließt, daß die künftige Verwendungsmöglichkeit des kaufgegenständlichen Hauses für einen dauernden Wohnbedarf trotz seiner bisherigen Nutzung als Ferienhaus zu beachten sei (vgl. VfSlg. 11102/1986, VfGH 24.09.1987 B1248/86, 14.06.1988 B751/87); daß aber das Kaufobjekt dem beschwerdeführenden Käufer zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes dienen soll, kann schon nach dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen werden.Zu bemerken ist, daß nach der Aktenlage das in Rede stehende "Ferienhaus" (es besteht immerhin aus mehreren Räumen (Wohnraum, Gästeraum, Schlafraum, Diele, Bad, WC, Abstellraum, samt einer Garage und einer Terrasse)) in einem Siedlungsgebiet, nämlich der "Formersiedlung", liegt, in der sich ca zehn Wohnobjekte befinden, die als Dauerwohnsitze dienen. Es ist daher offenkundig nicht abwegig, wenn die belangte Behörde daraus schließt, daß die künftige Verwendungsmöglichkeit des kaufgegenständlichen Hauses für einen dauernden Wohnbedarf trotz seiner bisherigen Nutzung als Ferienhaus zu beachten sei vergleiche VfSlg. 11102 aus 1986,, VfGH 24.09.1987 B1248/86, 14.06.1988 B751/87); daß aber das Kaufobjekt dem beschwerdeführenden Käufer zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes dienen soll, kann schon nach dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen werden. (in den Entscheidungsgründen ähnlich B 1682/88, B 1683/88, B 1689/88, B 68/89 alle E v 25.09.89)
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