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{'item': 'B554/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1989 GeschäftszahlB554/89 Sammlungsnummer12126 LeitsatzVersagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Ausländergrunderwerb; keine denkunmögliche Annahme drohender Überfremdung; keine Bedenken gegen §13 Abs13 und Abs14 Tir. GVG 1983 hinsichtlich der Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde im Hinblick auf Art6 MRK RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Regelung über die Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde in §13 Abs4, Abs12 und Abs13 Tir. GVG 1983 (siehe VfSlg. 10639/1985) im Hinblick auf Art6 Abs1 MRK.Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Regelung über die Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde in §13 Abs4, Abs12 und Abs13 Tir. GVG 1983 (siehe VfSlg. 10639 aus 1985,) im Hinblick auf Art6 Abs1 MRK. Das Verfahren hat aber auch nicht ergeben, daß - wie im Fall VfSlg. 10634/1985 - an der Entscheidung der belangten Behörde ein Mitglied mitgewirkt hätte, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, im Hinblick auf ein dienstliches oder funktionelles Unterstellungsverhältnis gegenüber einer der Prozeßparteien, in Frage stehen würde (vgl. auch VfSlg. 11131/1986).Das Verfahren hat aber auch nicht ergeben, daß - wie im Fall VfSlg. 10634 aus 1985, - an der Entscheidung der belangten Behörde ein Mitglied mitgewirkt hätte, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, im Hinblick auf ein dienstliches oder funktionelles Unterstellungsverhältnis gegenüber einer der Prozeßparteien, in Frage stehen würde vergleiche auch VfSlg. 11131 aus 1986,). Es ist keineswegs abwegig, wenn die belangte Behörde nach der lita des §4 Abs2 GVG die Zustimmung versagt, obwohl auch die Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaßen (vgl. zB VfSlg. 10895/1986; aber auch VfGH 26.09.1988 B526/88). Daran ändert es auch nichts, daß der beabsichtigte Rechtserwerb keine Vermehrung der Zahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt, da es sich offenkundig sachlich nicht rechtfertigen ließe, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer zu begünstigen, weil schon der Verkäufer Ausländer war oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag (vgl. auch VfSlg. 8501/1979, zuletzt VfGH 09.06.1988 B698/87). Es ist aber auch keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde aus dem (unwidersprochen gebliebenen) Umstand, daß in der Gemeinde Kirchberg i.T. 12,5 % der Grundeigentümer Ausländer sind, auf eine drohende Überfremdung iSd §4 Abs2 lita GVG schloß; der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu auf die Erkenntnisse VfSlg. 8436/1978, 8501/1979, 10893/1986, 10895/1986 und 11102/1986.Es ist keineswegs abwegig, wenn die belangte Behörde nach der lita des §4 Abs2 GVG die Zustimmung versagt, obwohl auch die Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaßen vergleiche zB VfSlg. 10895 aus 1986,; aber auch VfGH 26.09.1988 B526/88). Daran ändert es auch nichts, daß der beabsichtigte Rechtserwerb keine Vermehrung der Zahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt, da es sich offenkundig sachlich nicht rechtfertigen ließe, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer zu begünstigen, weil schon der Verkäufer Ausländer war oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag vergleiche auch VfSlg. 8501 aus 1979,, zuletzt VfGH 09.06.1988 B698/87). Es ist aber auch keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde aus dem (unwidersprochen gebliebenen) Umstand, daß in der Gemeinde Kirchberg i.T. 12,5 % der Grundeigentümer Ausländer sind, auf eine drohende Überfremdung iSd §4 Abs2 lita GVG schloß; der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu auf die Erkenntnisse VfSlg. 8436 aus 1978,, 8501 aus 1979,, 10893 aus 1986,, 10895 aus 1986, und 11102 aus 1986,.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.