RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1989 GeschäftszahlB865/89 Sammlungsnummer12131 LeitsatzKeine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; Fehlen der materiellen Befreiungsbedingungen unter Zugrundelegung des Standpunktes des Antragstellers RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof teilt die zumindest sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der ZDOK, daß hier die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung von der Wehrpflicht allein schon nach den eigenen Einlassungen des Antragstellers nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer machte zwar ansatzweise geltend, weshalb er das Töten von Menschen, Krieg und militärischen Waffengebrauch überhaupt ablehne, tat aber, wie die Aktenlage zeigt, weder in seinem schriftlichen Antrag noch sonst im Verfahren vor der ZDK und der ZDOK hinlänglich und deutlich dar, weshalb er im Fall der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Bei einer solchen Sachlage ist die belangte Behörde nach der gefestigten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 8788/1980, 9563/1982, 9661/1983, 10056/1984, 10853/1986; VfGH 27.11.1987 B836/87, 25.2.1988 B1297/87) bereits auf dem Boden der Behauptungen des Zivildienstwerbers gehalten, die begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber unter Zugrundelegung des eigenen Standpunkts des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Befreiungsbedingungen abzulehnen, so bleibt es auch unerheblich, ob die belangte ZDOK ihren Bescheid auf Grund eines fehlerhaften Verfahrens erließ oder etwa unrichtig begründete (zB VfSlg. 9563/1982, 10056/1984, 10853/1986; VfGH 25.2.1988 B1297/87).Der Beschwerdeführer machte zwar ansatzweise geltend, weshalb er das Töten von Menschen, Krieg und militärischen Waffengebrauch überhaupt ablehne, tat aber, wie die Aktenlage zeigt, weder in seinem schriftlichen Antrag noch sonst im Verfahren vor der ZDK und der ZDOK hinlänglich und deutlich dar, weshalb er im Fall der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Bei einer solchen Sachlage ist die belangte Behörde nach der gefestigten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfSlg. 8788 aus 1980,, 9563 aus 1982,, 9661 aus 1983,, 10056 aus 1984,, 10853 aus 1986,; VfGH 27.11.1987 B836/87, 25.2.1988 B1297/87) bereits auf dem Boden der Behauptungen des Zivildienstwerbers gehalten, die begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber unter Zugrundelegung des eigenen Standpunkts des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Befreiungsbedingungen abzulehnen, so bleibt es auch unerheblich, ob die belangte ZDOK ihren Bescheid auf Grund eines fehlerhaften Verfahrens erließ oder etwa unrichtig begründete (zB VfSlg. 9563 aus 1982,, 10056 aus 1984,, 10853 aus 1986,; VfGH 25.2.1988 B1297/87).
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