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{'item': ['G144/88', 'V92/88']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1989 GeschäftszahlG144/88,V92/88 Sammlungsnummer12118 LeitsatzGesamtinhalt eines Gesetzes für hinreichende Determinierung der Durchführungsverordnung maßgebend; §65 Abs1 erster Satz in Zusammenhang mit der umfassenden Verordnungsermächtigung des §82 ÄrzteG 1984 nicht verfassungswidrig; §33 Abs2 der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich nicht gesetzwidrig RechtssatzHinreichende Determinierung des §65 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1984 Die Prüfung der Frage, ob das Gesetz eine hinreichende Determinierung der darauf zu stützenden Verordnungen enthält, darf sich nicht auf den Wortlaut der die Verordnung unmittelbar stützenden Gesetzesstelle beschränken, sondern es muß vielmehr der Gesamtinhalt des Gesetzes - nach seiner Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung - berücksichtigt werden (vgl. VfSlg. 2381/1952, 7945/1976, 9883/1983, 10158/1984, 10737/1985, 10912/1986, VfGH 11.03.1988 G224,225/87). Mit Recht verweist die Bundesregierung auf das zu §48 Ärztegesetz 1949 idF BGBl. 229/1969 (nunmehr §82 ÄG) ergangene Erkenntnis VfSlg. 10389/1985, in dem der Verfassungsgerichtshof aussagte, daß es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um keine formalgesetzliche Delegation handelt.Die Prüfung der Frage, ob das Gesetz eine hinreichende Determinierung der darauf zu stützenden Verordnungen enthält, darf sich nicht auf den Wortlaut der die Verordnung unmittelbar stützenden Gesetzesstelle beschränken, sondern es muß vielmehr der Gesamtinhalt des Gesetzes - nach seiner Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung - berücksichtigt werden vergleiche VfSlg. 2381 aus 1952,, 7945 aus 1976,, 9883 aus 1983,, 10158 aus 1984,, 10737 aus 1985,, 10912 aus 1986,, VfGH 11.03.1988 G224,225/87). Mit Recht verweist die Bundesregierung auf das zu §48 Ärztegesetz 1949 in der Fassung Bundesgesetzblatt 229 aus 1969, (nunmehr §82 ÄG) ergangene Erkenntnis VfSlg. 10389 aus 1985,, in dem der Verfassungsgerichtshof aussagte, daß es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um keine formalgesetzliche Delegation handelt. §82 ÄG enthält nämlich die im vorliegenden Fall zu beachtende umfassende Verordnungsermächtigung. Allein vom Wortlaut des §65 Abs1 ÄrzteG 1984 her ist keinesfalls zwingend anzunehmen, auf §57 Abs1 ÄrzteG 1984 (Berücksichtigung unter anderem der Leistungsfähigkeit des Wohlfahrtsfonds) sei nur in den Fällen des §65 Abs1 zweiter Satz ÄrzteG 1984 Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus aber können nähere Vorschriften über die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen auch gem §82 ÄrzteG 1984 - der auch §65 ausdrücklich aufzählt - nur auf Grund (ua.) des §57 ÄrzteG 1984 getroffen werden. Im Zusammenhalt mit der umfassenden Verordnungsermächtigung des §82 ÄrzteG 1984 (die bei der Erlassung von Satzungsbestimmungen jedenfalls zu beachten ist), ist der erste Satz des §65 Abs1 ÄrzteG 1984 daher hinreichend determiniert. Keine Gesetzwidrigkeit des §33 Abs2 lita der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich in der ab 01.01.1983 geltenden Fassung aufgrund der Abweisung des Antrages auf Prüfung von Teilen des §65 Abs1 erster Satz ÄrzteG 1984, der gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsstelle.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.