RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1989 GeschäftszahlB304/89 Sammlungsnummer12087 LeitsatzAufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises; keine Rechtsverletzung infolge Herstellung des vom Beschwerdeführer begehrten Rechtszustandes; fehlende Legitimation RechtssatzZurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985). Dieses subjektive Recht muß kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein (VfSlg. 3084/1956, 5583/1967).Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304 aus 1958,, 9915 aus 1984,, 10.605 aus 1985,). Dieses subjektive Recht muß kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein (VfSlg. 3084 aus 1956,, 5583 aus 1967,). Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985).Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746 aus 1980,, 9107 aus 1981,, 9423 aus 1982,, 9771 aus 1983,, 10.576 aus 1985,). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises ausgesprochen. Damit wurde der vom Beschwerdeführer begehrte Rechtszustand hergestellt. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Begründung der Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises deswegen im Widerspruch zu den Bestimmungen der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr stünde, weil im Gegensatz zur Auffassung der Behörde der Taxilenkerausweis nach wie vor gültig sei, wäre der Beschwerdeführer nicht in seiner Rechtssphäre verletzt. Der angefochtene Bescheid spricht nämlich nicht über die Gültigkeit des Taxilenkerausweises ab, sondern ausschließlich über die Zurücknahme des Taxilenkerausweises durch die Behörde I. Instanz.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises ausgesprochen. Damit wurde der vom Beschwerdeführer begehrte Rechtszustand hergestellt. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Begründung der Aufhebung der Zurücknahme des Taxilenkerausweises deswegen im Widerspruch zu den Bestimmungen der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr stünde, weil im Gegensatz zur Auffassung der Behörde der Taxilenkerausweis nach wie vor gültig sei, wäre der Beschwerdeführer nicht in seiner Rechtssphäre verletzt. Der angefochtene Bescheid spricht nämlich nicht über die Gültigkeit des Taxilenkerausweises ab, sondern ausschließlich über die Zurücknahme des Taxilenkerausweises durch die Behörde römisch eins. Instanz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.