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{'item': 'B467/89'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1989 GeschäftszahlB467/89 Sammlungsnummer12092 LeitsatzPrivatrechtlicher Charakter des Dienstverhältnisses der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen; Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Entlassung RechtssatzDas Dienstverhältnis der Bediensteten der ÖBB hat nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter (vgl. zB VfSlg. 5290/1966, 5367/1966, 6125/1970, 8132/1977). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der DisziplinarO 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der ÖBB eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art144 B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg. 6775/1957; vgl. weiters EvBl. 1963/407; SZ 53/119). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der DisziplinarO 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt.Das Dienstverhältnis der Bediensteten der ÖBB hat nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter vergleiche zB VfSlg. 5290 aus 1966,, 5367 aus 1966,, 6125 aus 1970,, 8132 aus 1977,). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der DisziplinarO 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der ÖBB eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art144 B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg. 6775 aus 1957,; vergleiche weiters EvBl. 1963/407; SZ 53/119). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der DisziplinarO 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt. Selbst wenn die DisziplinarO 1979 Bestimmungen enthielte, die gegen zwingendes Recht auf dem Gebiet des Privatrechtes verstießen, wäre auch das noch kein Grund, derartige Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinaroberkammer kann, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (vgl. zu all dem die zur DienststrafO 1965 ergangene, oben zitierte Judikatur und insbesondere zur Entlassung VfGH 25.09.1978 B370/78; die dort getroffenen Aussagen haben auch für die DisziplinarO 1979 Gültigkeit).Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinaroberkammer kann, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden vergleiche zu all dem die zur DienststrafO 1965 ergangene, oben zitierte Judikatur und insbesondere zur Entlassung VfGH 25.09.1978 B370/78; die dort getroffenen Aussagen haben auch für die DisziplinarO 1979 Gültigkeit). Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.