RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1989 GeschäftszahlB73/88 Sammlungsnummer12081 LeitsatzVerordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
- Mai 1987 betreffend das Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der Pyhrnautobahn nicht verfassungswidrig; Ausgang allgemeiner Gefahr von bereits gesetzten und noch angekündigten Protestaktionen; eindeutige Umschreibung des örtlichen Anwendungsbereiches; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung RechtssatzDie Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.05.1987 (Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der A9 Pyhrn-Autobahn) dient der Abwendung einer allgemeinen, keiner besonderen Verwaltungsmaterie zuzuordnenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen und für das Eigentum. Diese Gefahr erwuchs aus in der Vergangenheit bereits getätigten und für die Zukunft weiter angekündigten Protestaktionen, die sich gegen die Fortsetzung des Baus der Pyhrnautobahn richteten. Als gefährdet erwies sich die körperliche Sicherheit sowohl der Teilnehmer der Protestaktionen, aber auch Dritter, die aus welchen Gründen immer den Baustellenbereich betreten wollten. Daß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 auch in Fällen der Selbstgefährdung zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit zur Anwendung gelangen kann, hat der Verfassungsgerichtshof implicite bereits in VfSlg. 9231/1981 bejaht (vgl. auch Blum, Die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, 45 f.).Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.05.1987 (Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der A9 Pyhrn-Autobahn) dient der Abwendung einer allgemeinen, keiner besonderen Verwaltungsmaterie zuzuordnenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen und für das Eigentum. Diese Gefahr erwuchs aus in der Vergangenheit bereits getätigten und für die Zukunft weiter angekündigten Protestaktionen, die sich gegen die Fortsetzung des Baus der Pyhrnautobahn richteten. Als gefährdet erwies sich die körperliche Sicherheit sowohl der Teilnehmer der Protestaktionen, aber auch Dritter, die aus welchen Gründen immer den Baustellenbereich betreten wollten. Daß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 auch in Fällen der Selbstgefährdung zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit zur Anwendung gelangen kann, hat der Verfassungsgerichtshof implicite bereits in VfSlg. 9231 aus 1981, bejaht vergleiche auch Blum, Die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, 45 f.). Mit Rücksicht auf die von einzelnen gegen den Betrieb der Baumaschinen gerichteten Protestaktionen kann derartigen besonderen Gefahren weder im Wege des Versammlungsrechtes begegnet werden, noch handelt es sich um für Bundesstraßenbauten spezifische oder typische Gefahren, die im Rahmen des Bundesstraßenrechtes zu bekämpfen wären. Eine Eigentumsgefährdung liegt auch vor, wenn der Baustellenbereich oder einzelne Baumaschinen laufend in Störungsabsicht und rechtswidrigerweise, wenn auch scheinbar gewaltlos, besetzt und blockiert werden. Es lagen sohin aufgrund der bereits gesetzten sowie der noch angekündigten Protestmaßnahmen genügend konkretisierte Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen (nämlich der Teilnehmer an der Protestaktion) und des Eigentums (nämlich der Baustelle und der Baumaschinen) vor, denen mit den Mitteln und Möglichkeiten einer speziellen Verwaltungspolizei nicht hinlänglich begegnet werden konnte. Sie durften daher als allgemeine Gefahren zu Recht im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 durch Erlaß einer Verordnung über das Verbot des Betretens der Baustelle bekämpft werden. Erforderlichkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 21.05.1987 (Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der A9 Pyhrn-Autobahn) iS des ArtII §4 Abs2 V-ÜG
- Da weder für die Exekutivorgane noch für die Bauarbeiter von vornherein ersichtlich war, von welchen der sich auf der Baustelle aufhaltenden Personen Gefahren der geschilderten Art ausgingen, mußte das Verbot mit allgemeiner Wirkung ausgesprochen werden. Daß Verwaltungsorgane, die in Wahrnehmung ihres Amtes unter Umständen das Baugelände betreten müssen, vom Verbot nicht ausdrücklich ausgenommen wurden, macht dieses nicht verfassungswidrig. Die Ausübung ihres Amtes kann nämlich einen Rechtfertigungsgrund für die Übertretung des von der Verordnung ausgesprochenen Verbotes bilden. Daß das Verbot auch an den arbeitsfreien Tagen gilt, ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Verbotes unumgänglich, weil ansonsten während dieser Zeit Protestaktionen ins Werk gesetzt werden könnten, die eine spätere Fortführung der Arbeiten neuerlich behindern würden. Die Bedenken gegen die zeitliche Geltungsdauer der Verordnung erledigen sich schon mit Rücksicht auf die Fortdauer der Protestaktionen (die im vorgelegten Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dokumentiert wurden). Wenn die Verordnung erst mit Wirkung vom 01.08.1988 von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgehoben wurde, kann der Behörde mit Rücksicht auf die laufende Ankündigung weiterer Protestaktionen vom Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten werden. Der örtliche Anwendungsbereich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.05.1987 (Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der A9 Pyhrn-Autobahn) ergibt sich mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit sowohl aus deren Überschrift ("Baugelände der Pyhrnautobahn im Bereich der Gemeinde Ried im Traunkreis und Wartberg an der Krems") als auch aus der näheren Umschreibung in §1 der Verordnung ("Baugelände der Pyhrnautobahn, A9, zwischen Baukilometer 6,5 und 8,5 der kundgemachten Trasse im Bereich der Gemeinde Ried/Traunkreis und Wartberg/Krems"). Soweit sich die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems darüber hinaus - unnötigerweise - auf die Trassenverordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23.10.1984, BGBl. 426, in §1 ihrer Verordnung berufen hat, sind schon deswegen Zweifel wegen des örtlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht berechtigt, weil sich auch die Trassenverordnung BGBl. 426/1984 ausdrücklich auf die Stammfassung der Trassenverordnung, BGBl. 438/1978, bezieht und diese nur geringfügig abändert. Im Verein mit der genauen Bezeichnung der Baukilometer in §1 der Verordnung ergibt sich sohin aus der Bezugnahme auf die Trassenverordnung BGBl. 426/1984, ( - worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.1988, Zl. 87/01/0232, nicht Rücksicht nimmt -,) daß das Verbot für einen in der ursprünglichen Trassenverordnung, BGBl. 438/1978, umschriebenen Teil des Baugeländes der Pyhrnautobahn gilt.Der örtliche Anwendungsbereich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.05.1987 (Verbot des Aufenthalts und des Einbringens von Sachen in das Baugelände der A9 Pyhrn-Autobahn) ergibt sich mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit sowohl aus deren Überschrift ("Baugelände der Pyhrnautobahn im Bereich der Gemeinde Ried im Traunkreis und Wartberg an der Krems") als auch aus der näheren Umschreibung in §1 der Verordnung ("Baugelände der Pyhrnautobahn, A9, zwischen Baukilometer 6,5 und 8,5 der kundgemachten Trasse im Bereich der Gemeinde Ried/Traunkreis und Wartberg/Krems"). Soweit sich die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems darüber hinaus - unnötigerweise - auf die Trassenverordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23.10.1984, BGBl. 426, in §1 ihrer Verordnung berufen hat, sind schon deswegen Zweifel wegen des örtlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht berechtigt, weil sich auch die Trassenverordnung Bundesgesetzblatt 426 aus 1984, ausdrücklich auf die Stammfassung der Trassenverordnung, Bundesgesetzblatt 438 aus 1978,, bezieht und diese nur geringfügig abändert. Im Verein mit der genauen Bezeichnung der Baukilometer in §1 der Verordnung ergibt sich sohin aus der Bezugnahme auf die Trassenverordnung Bundesgesetzblatt 426 aus 1984,, ( - worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.1988, Zl. 87/01/0232, nicht Rücksicht nimmt -,) daß das Verbot für einen in der ursprünglichen Trassenverordnung, Bundesgesetzblatt 438 aus 1978,, umschriebenen Teil des Baugeländes der Pyhrnautobahn gilt.
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