← Österreich

{'item': ['G228/88', 'G3/89', 'G4/89', 'V202/88', 'V1/89', 'V2/89']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1989 GeschäftszahlG228/88,G3/89,G4/89,V202/88,V1/89,V2/89 Sammlungsnummer12083 LeitsatzStreitigkeiten aus "Einzelverträgen" dem Kernb

den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach §344 letzter Satz"

§345

Abs1 erster Satz sowie der zweite Satz

§345Abs2 ASVG, BGBl. 189/1955 id

F BGBl. 684/1978, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Der Satzteil "und zur Entscheidung

den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach §344 letzter Satz"

§345

Abs1 erster Satz sowie der zweite Satz

§345

Abs2 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,

der Fassung Bundesgesetzblatt 684 aus 1978,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Landesschiedskommission hat bei der Entscheidung

Streitigkeiten aus sogenannten "Einzelverträgen" (ds. privatrechtliche Übereinkommen, welche ua. die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den freiberuflich tätigen Ärzten regeln; siehe §338 Abs1 ASVG) über dem Kernbereich der "civil rights" zuzurechnende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu befinden (siehe VfGH 14.06.1988 G48/87); sie muß also (

soweit) gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und als "unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht" iS des Art6 EMRK konstituiert sein (VfGH 16.12.1987 G129/87 ua.). Da aber das Gesetz (§345 ASVG) die Funktionsdauer der Kommissionsmitglieder ungeregelt läßt, die Landesschiedskommission daher -

folge der fehlenden Unabhängigkeit ihrer Organe - auch nicht als unabhängiges und unparteiisches Tribunal iS des Art6 EMRK eingerichtet ist (vgl. VfSlg. 10.800/1986, 14.06.1988 G48/87), widersprechen die

Prüfung gezogenen und den Umständen nach eine untrennbare Einheit bildenden Vorschriften des §345 ASVG der Verfassungsbestimmung des Art6 Abs1 EMRK.Die Landesschiedskommission hat bei der Entscheidung

Streitigkeiten aus sogenannten "Einzelverträgen" (ds. privatrechtliche Übereinkommen, welche ua. die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den freiberuflich tätigen Ärzten regeln; siehe §338 Abs1 ASVG) über dem Kernbereich der "civil rights" zuzurechnende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu befinden (siehe VfGH 14.06.1988 G48/87); sie muß also (

soweit) gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und als "unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht" iS des Art6 EMRK konstituiert sein (VfGH 16.12.1987 G129/87 ua.). Da aber das Gesetz (§345 ASVG) die Funktionsdauer der Kommissionsmitglieder ungeregelt läßt, die Landesschiedskommission daher -

folge der fehlenden Unabhängigkeit ihrer Organe - auch nicht als unabhängiges und unparteiisches Tribunal iS des Art6 EMRK eingerichtet ist vergleiche VfSlg. 10.800 aus 1986,, 14.06.1988 G48/87), widersprechen die

Prüfung gezogenen und den Umständen nach eine untrennbare Einheit bildenden Vorschriften des §345 ASVG der Verfassungsbestimmung des Art6 Abs1 EMRK. §15 Abs1 Z3 sowie der Satzteil "und 3"

§15

Abs2 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, BGBl. 105/1956, werden als gesetzwidrig aufgehoben.§15 Abs1 Z3 sowie der Satzteil "und 3"

§15

Abs2 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, werden als gesetzwidrig aufgehoben. Die

Prüfung gezogenen Teile des §15 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, BGBl. 105/1956, finden ihre ausschließliche materielle Basis unbestrittenermaßen

den Bestimmungen des §345 ASVG, die mit diesem Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Die zu prüfenden Stellen dieser Verordnung sind darum nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden wären (vgl. VfSlg. 4172/1962, 6945/1972, 10.800/1986; VfGH 14.06.1988 V14/87). Sie widersprechen folglich Art18 B-VG und waren aufzuheben.Die

Prüfung gezogenen Teile des §15 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 08.05.1956, Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,, finden ihre ausschließliche materielle Basis unbestrittenermaßen

den Bestimmungen des §345 ASVG, die mit diesem Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Die zu prüfenden Stellen dieser Verordnung sind darum nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden wären vergleiche VfSlg. 4172 aus 1962,, 6945 aus 1972,, 10.800 aus 1986,; VfGH 14.06.1988 V14/87). Sie widersprechen folglich Art18 B-VG und waren aufzuheben. (Anlaßfälle: E v 22.06.1989, B697/88; E v 23.06.1989, B1491/88 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.