RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1989 GeschäftszahlB1739/88 Sammlungsnummer12071 LeitsatzVertretbare Annahme der Anstandsverletzung und Lärmerregung nach ArtVIII EGVG 1950 und der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 durch laute Zurufe und den Gebrauch von Schimpfworten im Zuge einer Amtshandlung; Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlungen trotz Abmahnung; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung RechtssatzDie Festnahme und die Anhaltung in Polizeigewahrsam stellen Verwaltungsakte dar, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurden und die - da ein administrativer Instanzenzug nicht vorgesehen ist - nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können (vgl. zB VfSlg. 10480/1985, 10837/1986).Die Festnahme und die Anhaltung in Polizeigewahrsam stellen Verwaltungsakte dar, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurden und die - da ein administrativer Instanzenzug nicht vorgesehen ist - nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können vergleiche zB VfSlg. 10480 aus 1985,, 10837 aus 1986,). Vertretbare Annahme des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen des ArtVIII EGVG (Anstandsverletzung und Lärmerregung) und des ArtIX Abs1 Z1 EGVG (Ordnungsstörung) durch laute Zurufe und Gebrauch von Schimpfworten im Zuge einer Amtshandlung seitens der - festgenommenen - Beschwerdeführerin; rechtskräftige Verurteilung im - noch anhängigen - Verwaltungsstrafverfahren nicht erforderlich; Verharren der Beschwerdeführerin in strafbaren Handlungen trotz Abmahnung. Wenn bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist die Rechtsregel des §36 Abs1 VStG nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 11101/1986).Wenn bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist die Rechtsregel des §36 Abs1 VStG nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird vergleiche VfSlg. 9368 aus 1982,, 11101 aus 1986,). Anhaltspunkte dafür, daß derartige besondere Umstände in diesem Fall vorlagen, haben sich nicht ergeben. Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.